Das BVergG 2018 kennt mehrere Vergabeverfahren, die sich in Anwendungsbereich, Verfahrensablauf und Anforderungen unterscheiden. Für dich als Baumeister ist es entscheidend, die einzelnen Verfahrensarten zu kennen — denn je nach Verfahren variieren deine Möglichkeiten als Bieter erheblich.
In der Baumeisterprüfung wird erwartet, dass du die Verfahrensarten aufzählen, voneinander abgrenzen und den richtigen Schwellenwerten zuordnen kannst. Dieser Beitrag gibt dir die Übersicht.
Welche Vergabeverfahren gibt es nach dem BVergG?
Das BVergG unterscheidet vier Hauptverfahren und mehrere Sonderverfahren:
Hauptverfahren:
1. Offenes Verfahren (oV)
2. Nicht offenes Verfahren (noV) — mit oder ohne vorherige Bekanntmachung
3. Verhandlungsverfahren (VerhV) — mit oder ohne vorherige Bekanntmachung
4. Direktvergabe — mit oder ohne vorherige Bekanntmachung
Sonderverfahren:
– Wettbewerblicher Dialog
– Rahmenvereinbarung
– Dynamisches Beschaffungssystem
– Innovationspartnerschaft
Was ist ein offenes Verfahren?
Das offene Verfahren ist der Regelfall der Vergabe und das transparenteste aller Verfahren:
- Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
- Unternehmer können innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen
- Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten
- Über eine Angebotsänderung darf mit den Bietern nicht verhandelt werden
Das offene Verfahren ist bei Bauleistungen im Oberschwellenbereich (ab EUR 5.538.000) EU-weit bekanntzumachen. Im Unterschwellenbereich genügt eine österreichweite Bekanntmachung. Öffentliche Auftraggeber können zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Praxisbeispiel: Die ASFINAG schreibt einen Autobahnabschnitt um EUR 12 Millionen aus. Da der Wert den EU-Schwellenwert überschreitet, erfolgt die Bekanntmachung EU-weit im offenen Verfahren. Jeder Baumeister in der EU kann ein Angebot abgeben.
Wie funktioniert das nicht offene Verfahren?
Beim nicht offenen Verfahren gibt es einen zweistufigen Prozess: Erst bewerben sich Unternehmer, dann werden ausgewählte Bewerber zur Angebotslegung aufgefordert.
Mit vorheriger Bekanntmachung
- Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert
- Der Auftraggeber wählt anhand von Auswahlkriterien die besten Bewerber aus
- Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer: 5 im OSB, 3 im USB
- Die ausgewählten Bewerber werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
- Über eine Angebotsänderung darf nicht verhandelt werden
Ohne vorherige Bekanntmachung
- Eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern wird direkt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert — ohne öffentliche Bekanntmachung
- Mindestanzahl: 3 Unternehmer
- Die Angebotsfrist läuft, und über Angebotsänderungen darf nicht verhandelt werden
Prüfungstipp: Merke dir den zentralen Unterschied zum offenen Verfahren: Beim nicht offenen Verfahren gibt es einen Auswahlschritt — nicht jeder kann ein Angebot abgeben, sondern nur die Bewerber, die nach der Prüfung der Teilnahmeanträge ausgewählt wurden.
Für dich als Baumeister hat das nicht offene Verfahren Vor- und Nachteile. Einerseits schränkt der Auswahlschritt die Zahl der Bieter ein, was deine Chancen auf den Zuschlag erhöht, wenn du ausgewählt wirst. Andererseits musst du im ersten Schritt einen überzeugenden Teilnahmeantrag stellen, in dem du deine Eignung, Referenzen und Kapazitäten nachweist. Die Auswahlkriterien werden vom Auftraggeber festgelegt und können beispielsweise die Anzahl vergleichbarer Referenzprojekte, die Qualifikation des Schlüsselpersonals oder den Umsatz der letzten drei Jahre umfassen. Eine gut gepflegte Referenzdokumentation und aktuelle Eignungsnachweise sind daher entscheidend, um im Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden.
Was ist ein Verhandlungsverfahren?
Das Verhandlungsverfahren unterscheidet sich von den ersten beiden Verfahren durch einen entscheidenden Punkt: Hier darf über den Auftragsinhalt verhandelt werden.
Mit vorheriger Bekanntmachung
- Analog zum nicht offenen Verfahren werden Bewerber zur Abgabe von Teilnahmeanträgen und/oder Angeboten aufgefordert
- Nach der Angebotslegung besteht die Möglichkeit zur Anpassung und Optimierung der Angebote während der Verhandlungen
Ohne vorherige Bekanntmachung
- Eine beschränkte bzw. unbeschränkte Anzahl an Bewerbern wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert — ohne öffentliche Bekanntmachung
- Auch hier darf verhandelt werden
Praxisbeispiel: Ein Bundesland will eine innovative Brückenkonstruktion realisieren. Die technische Lösung steht noch nicht fest. Im Verhandlungsverfahren können die Bieter ihre Konzepte vorstellen und mit dem Auftraggeber über die beste Lösung und den Preis verhandeln.
Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung steht auch Sektorenauftraggebern als reguläre Option zur Verfügung — sie können es gleichberechtigt neben dem offenen und nicht offenen Verfahren einsetzen.
Wie funktioniert die Direktvergabe?
Die Direktvergabe ist das formfreieste Verfahren:
- Der Auftraggeber bezieht von einem ausgewählten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt
- Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen
- Eingeholte Angebote oder Preisauskünfte sind zu dokumentieren
- Möglich mit oder ohne vorherige Bekanntmachung
Die Schwellenwerte für die Direktvergabe bei Bauleistungen: bis EUR 50.000 ohne Bekanntmachung, bis EUR 500.000 mit vorheriger Bekanntmachung. Details dazu im Beitrag Direktvergabe: Wann ist sie erlaubt?.
Welche Sonderverfahren gibt es?
Neben den vier Hauptverfahren kennt das BVergG noch Sonderverfahren, die in speziellen Situationen zum Einsatz kommen:
Wettbewerblicher Dialog
Ein Verfahren für besonders komplexe Aufträge, bei denen der Auftraggeber vorab nicht festlegen kann, wie die Leistung technisch oder rechtlich am besten umgesetzt werden soll. In einem Dialog mit den Bewerbern wird die Lösung entwickelt.
Rahmenvereinbarung
Eine Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern, die die Bedingungen für Einzelaufträge über einen bestimmten Zeitraum festlegt. Typisch für wiederkehrende Leistungen (z. B. Winterdienst, Straßeninstandhaltung).
Dynamisches Beschaffungssystem
Ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner gesamten Laufzeit für neue Bieter offen ist. Geeignet für standardisierte Leistungen.
Innovationspartnerschaft
Für die Entwicklung und anschließende Beschaffung innovativer Produkte oder Leistungen, die am Markt noch nicht verfügbar sind.
Fristen in den Vergabeverfahren
Ein prüfungsrelevantes Thema sind die Mindestfristen für die Angebotsabgabe. Die wichtigsten Fristen bei Bauleistungen:
Oberschwellenbereich (OSB)
| Verfahren | Mindestfrist |
|---|---|
| Offenes Verfahren | 35 Tage (Angebotsabgabe) |
| Nicht offenes Verfahren | 30 Tage (Teilnahmeantrag), 25 Tage (Angebotsabgabe) |
| Verhandlungsverfahren | 30 Tage (Teilnahmeantrag) |
Bei elektronischer Bekanntmachung und elektronischem Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen können die Fristen verkürzt werden.
Unterschwellenbereich (USB)
| Verfahren | Mindestfrist |
|---|---|
| Offenes Verfahren | 20 Tage (Angebotsabgabe) |
| Nicht offenes Verfahren | 14 Tage (Teilnahmeantrag), 14 Tage (Angebotsabgabe) |
| Verhandlungsverfahren | 14 Tage (Teilnahmeantrag) |
Prüfungstipp: Merke dir, dass die Fristen im OSB generell länger sind als im USB. Das liegt daran, dass im OSB auch Bieter aus dem EU-Ausland teilnehmen können und mehr Zeit für die Angebotsbearbeitung benötigen.
Stillhaltefrist
Nach der Zuschlagsentscheidung muss der Auftraggeber eine Stillhaltefrist einhalten, bevor er den Zuschlag erteilen darf:
– OSB: 15 Tage
– USB: 10 Tage
In dieser Zeit können unterlegene Bieter die Zuschlagsentscheidung beim Verwaltungsgericht anfechten. Mehr dazu im Beitrag Rechtsschutz im Vergaberecht.
Welches Verfahren kommt wann zum Einsatz?
Die Zuordnung der Verfahren zu den Schwellenwerten bei Bauleistungen:
| Auftragswert (netto) | Mögliche Verfahren |
|---|---|
| ab EUR 5.538.000 | Offenes/Nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung |
| bis EUR 5.538.000 | Offenes/Nicht offenes/Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung österreichweit |
| bis EUR 500.000 | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
| bis EUR 50.000 | Direktvergabe (ohne Bekanntmachung) |
Prüfungstipp: In der Baumeisterprüfung wirst du gebeten, für einen konkreten Auftragswert das richtige Vergabeverfahren zu bestimmen. Merke dir die wichtigsten Schwellenwerte und ordne sie den Verfahren zu. Achte darauf, ob die Angabe einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber nennt — die Regeln können sich unterscheiden.
Für Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr) gelten eigene Regeln nach dem 4. Teil des BVergG. Der wesentliche Unterschied: Sektorenauftraggeber können das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gleichberechtigt neben dem offenen und nicht offenen Verfahren einsetzen — bei klassischen öffentlichen Auftraggebern ist das Verhandlungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Unterscheidung wird in der Baumeisterprüfung gerne abgefragt
| bis EUR 300.000 | Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung |
| bis EUR 50.000 | Direktvergabe |
Das Wichtigste auf einen Blick
- Offenes Verfahren: Jeder kann bieten, keine Verhandlung — der Regelfall
- Nicht offenes Verfahren: Zweistufig (Teilnahmeantrag, dann Angebot), keine Verhandlung
- Verhandlungsverfahren: Wie nicht offenes Verfahren, aber mit Verhandlungsmöglichkeit
- Direktvergabe: Formfreiestes Verfahren, Auftraggeber wählt Unternehmer direkt
- Sonderverfahren (Dialog, Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungssystem, Innovationspartnerschaft) für spezielle Situationen
- Mindestanzahl aufzufordernder Unternehmer: 5 im OSB, 3 im USB (beim nicht offenen Verfahren)
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→ Weiterlesen: Vergaberecht in Österreich: Was Baumeister wissen müssen — Unser umfassender Guide zu diesem Thema.
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Häufig gestellte Fragen zu Vergabeverfahren
Darf im offenen Verfahren über den Preis verhandelt werden?
Nein. Im offenen Verfahren und im nicht offenen Verfahren darf über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden. Verhandlungen über den Auftragsinhalt und den Preis sind nur im Verhandlungsverfahren zulässig.
Wie viele Bieter müssen beim nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung eingeladen werden?
Mindestens drei Unternehmer müssen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Im Oberschwellenbereich mit Bekanntmachung sind es mindestens fünf.
Wann darf ein Verhandlungsverfahren statt eines offenen Verfahrens durchgeführt werden?
Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber bei Bauleistungen das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung als Alternative zum offenen Verfahren wählen. Im Oberschwellenbereich ist das nur in bestimmten Fällen möglich, z. B. bei komplexen Aufträgen oder wenn die Leistung nicht ohne Anpassung beschrieben werden kann.
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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.