Wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Bauprojekt ausschreibt, steht er vor einer grundlegenden Entscheidung: Soll das gesamte Projekt an einen Auftragnehmer vergeben werden (Gesamtvergabe) oder soll es in einzelne Lose aufgeteilt werden (Losvergabe)? Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf dich als Baumeister — sowohl auf deine Chancen, den Auftrag zu bekommen, als auch auf die vertragliche Abwicklung.
In der Baumeisterprüfung wird das Thema Gesamtvergabe und Losvergabe als Teil des Vergaberechts abgefragt. Besonders die Losregelung nach § 14 Abs. 3 BVergG in Verbindung mit den Schwellenwerten ist ein beliebtes Prüfungsthema. Und in der Praxis bestimmt die Wahl, ob du als kleinerer Baumeisterbetrieb überhaupt an einem größeren Projekt teilnehmen kannst.
Was ist eine Gesamtvergabe?
Bei der Gesamtvergabe werden die zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit vergeben. Ein einziger Auftragnehmer — typischerweise ein Generalunternehmer (GU) — ist für das gesamte Projekt verantwortlich. Er koordiniert alle Gewerke, entweder mit eigenem Personal oder über Subunternehmer. Der Auftraggeber hat nur einen Vertragspartner und eine Ansprechperson.
Vorteile der Gesamtvergabe
- Ein Ansprechpartner: Der Auftraggeber hat nur einen Vertragspartner — das vereinfacht die Kommunikation und Koordination erheblich
- Klare Verantwortlichkeit: Der GU trägt die Gesamtverantwortung für das Projekt. Bei Mängeln oder Verzögerungen ist eindeutig, wer haftet
- Schnittstellenreduktion: Weniger Schnittstellen zwischen verschiedenen Auftragnehmern bedeuten weniger Koordinationsaufwand und weniger Streitpotenzial
- Terminliche Vorteile: Der GU kann den Bauablauf aus einer Hand steuern und Gewerke optimal aufeinander abstimmen
- Einfachere Abrechnung: Ein Vertrag, eine Schlussrechnung — weniger Verwaltungsaufwand für den Auftraggeber
Nachteile der Gesamtvergabe
- Höhere Preise: Der GU kalkuliert seinen Koordinationsaufwand und sein Risiko ein — die GU-Zuschläge machen die Gesamtvergabe tendenziell teurer
- Weniger Wettbewerb: Nur große Unternehmen können Gesamtaufträge stemmen — der Bieterkreis ist kleiner
- KMU-Benachteiligung: Kleinere Baumeisterbetriebe können sich auf Gesamtvergaben oft nicht bewerben
- Abhängigkeit: Der Auftraggeber ist von einem einzigen Auftragnehmer abhängig — fällt dieser aus, steht das gesamte Projekt still
- Intransparenz bei Subvergaben: Der GU vergibt Teilleistungen an Subunternehmer — der Auftraggeber hat auf die Auswahl weniger Einfluss
Was ist eine Losvergabe?
Bei der Losvergabe werden die zu erbringenden Leistungen aufgeteilt und separat vergeben (§ 28 BVergG). Jedes Los wird einzeln ausgeschrieben und an verschiedene Auftragnehmer vergeben. Die Aufteilung kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen:
- Gewerken und Fachbereichen: Rohbau, Fassade, Haustechnik, Elektro jeweils als eigenes Los
- Geographischen Faktoren: Verschiedene Bauabschnitte oder Standorte
- Zeitlichen Faktoren: Bauphasen als separate Lose
- Menge und Art der Leistung: Materiallieferungen getrennt von Montage
Die Entscheidung für eine Gesamt- oder Losvergabe basiert auf wirtschaftlichen und technischen Erwägungen (§ 28 BVergG).
Vorteile der Losvergabe
- KMU-Zugang: Kleinere Baumeisterbetriebe können sich auf einzelne Lose bewerben — das stärkt den regionalen Wettbewerb
- Mehr Wettbewerb: Für jedes Los gibt es einen eigenen Wettbewerb — das kann zu günstigeren Preisen führen
- Spezialisierung: Jedes Los kann an den Spezialisten für das jeweilige Gewerk vergeben werden — bessere Qualität durch Fachkompetenz
- Flexibilität: Der Auftraggeber kann für jedes Los den besten Bieter auswählen
- Transparenz: Die Preise für einzelne Gewerke sind sichtbar — der Auftraggeber kann sie besser vergleichen und steuern
Nachteile der Losvergabe
- Koordinationsaufwand: Der Auftraggeber (oder die ÖBA) muss die verschiedenen Auftragnehmer koordinieren — das erfordert deutlich mehr Projektmanagement
- Schnittstellenrisiken: An den Übergängen zwischen den Losen können Probleme entstehen — wer ist verantwortlich, wenn Schnittstellen nicht passen?
- Mehr Vertragspartner: Für jedes Los gibt es einen eigenen Vertrag — mehr Verwaltungsaufwand bei Abrechnung und Korrespondenz
- Terminrisiken: Wenn ein Auftragnehmer eines Loses in Verzug gerät, kann das die anderen Lose beeinträchtigen
- Gewährleistungsprobleme: Bei Mängeln an Schnittstellen kann es schwierig sein, den verantwortlichen Auftragnehmer zu identifizieren
Praxisbeispiel Gesamtvergabe: Eine Gemeinde baut eine neue Volksschule. Bei der Gesamtvergabe erhält ein großes Bauunternehmen den Gesamtauftrag und koordiniert alle Gewerke. Die Gemeinde hat nur einen Ansprechpartner. Dafür zahlt sie einen Aufschlag für die GU-Koordination — und die örtlichen Baumeisterbetriebe kommen nur als Subunternehmer zum Zug.
Praxisbeispiel Losvergabe: Dieselbe Volksschule wird in Losen ausgeschrieben: Los 1 Rohbau, Los 2 Zimmerer und Dachdecker, Los 3 Fenster und Fassade, Los 4 Haustechnik, Los 5 Innenausbau. Jetzt können sich auch regionale Baumeisterbetriebe auf einzelne Lose bewerben. Die Gemeinde bekommt für jedes Gewerk spezialisierte Anbieter — muss aber die Koordination selbst organisieren, z. B. über eine örtliche Bauaufsicht.
Wie regelt das BVergG die Losvergabe?
§ 28 BVergG: Wahlfreiheit mit Empfehlung
Das BVergG stellt es dem öffentlichen Auftraggeber im Regelfall frei, ob er eine Gesamt- oder Losvergabe wählt. Die Entscheidung basiert auf wirtschaftlichen und technischen Erwägungen.
Wichtig: Um die Option einer Losvergabe offen zu halten, müssen sowohl die Gesamtleistung als auch die potenziell separat zu vergebenden Lose ausgeschrieben werden. Das heißt, ein Bieter kann sowohl ein Gesamtangebot als auch Angebote für einzelne Lose abgeben.
Das BVergG empfiehlt zudem, innovative Aspekte zu berücksichtigen und das Vergabeverfahren so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen daran teilnehmen können. Die Losvergabe ist ein zentrales Instrument, um dieses Ziel zu erreichen.
§ 14 Abs. 3 BVergG: Die Losregelung bei Schwellenwerten
Die Losregelung bestimmt, welches Verfahren für die einzelnen Lose gilt. Das ist prüfungsrelevant:
- Wenn ein Bauvorhaben in mehrere Abschnitte unterteilt ist und jeder Abschnitt einzeln beauftragt wird, dann ist der geschätzte Gesamtwert aller Abschnitte als geschätzter Auftragswert anzusehen
- Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert aller Lose den EU-Schwellenwert (EUR 5.382.000 für Bauaufträge), gelten die OSB-Bestimmungen für die Vergabe aller Lose
- Ausnahme: Einzelne Lose, deren geschätzter Auftragswert unter EUR 1 Million liegt, können nach USB-Regeln vergeben werden — sofern der kumulierte Wert dieser ausgewählten Lose maximal 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt
- Für die Wahl des Verfahrens gilt dann der geschätzte Auftragswert des einzelnen Loses
Achtung: Die gewählte Berechnungsmethode darf nicht darauf abzielen, die Bestimmungen des BVergG zu umgehen. Es ist nicht zulässig, einen Auftrag ohne triftigen Grund so aufzuteilen, dass er nicht den Regelungen des OSB unterworfen ist.
Rechenbeispiel zur Losregelung
Eine Gemeinde plant einen Schulneubau mit Gesamtvolumen EUR 8.000.000:
| Los | Gewerk | Geschätzter Wert | > EUR 1 Mio.? |
|---|---|---|---|
| Los 1 | Rohbau | EUR 3.500.000 | Ja → OSB |
| Los 2 | Haustechnik | EUR 2.200.000 | Ja → OSB |
| Los 3 | Elektro | EUR 1.100.000 | Ja → OSB |
| Los 4 | Fassade | EUR 700.000 | Nein |
| Los 5 | Ausbau | EUR 500.000 | Nein |
Lose 4 und 5 liegen unter EUR 1 Mio. Ihr kumulierter Wert: EUR 1.200.000 = 15 % des Gesamtwerts (EUR 8 Mio.). Das liegt unter der 20-%-Grenze → USB-Vergabe ist für diese Lose zulässig.
Als Baumeister mit einem mittelgroßen Betrieb könntest du dich z. B. auf Los 4 (Fassade) im vereinfachten USB-Verfahren bewerben — während die großen Lose im OSB EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Mehr zur Unterscheidung OSB und USB findest du im eigenen Beitrag.
Allgemeine Preisbestimmungen bei der Vergabe
Unabhängig von der Frage Gesamt- oder Losvergabe gelten für alle Vergabeverfahren bestimmte Preisregeln nach § 29 BVergG:
- Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen
- Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, wenn Leistungen hinsichtlich Qualität und Art exakt und im Umfang zumindest annähernd festgelegt sind
- Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, wenn Leistungen und Umstände zur Ausschreibungszeit ausreichend präzise bekannt sind und Änderungen unwahrscheinlich sind
- Zu Regiepreisen ist nur dann auszuschreiben, wenn Leistungen nicht präzise genug für Einheits- oder Pauschalpreise erfasst werden können
- Zu Festpreisen ist auszuschreiben, solange keine unzumutbaren Unsicherheiten entstehen — die Geltungsdauer sollte prinzipiell zwölf Monate nicht überschreiten
Was bedeutet das für dich als Baumeister?
Als kleiner oder mittlerer Betrieb
Die Losvergabe ist deine Chance auf öffentliche Aufträge. Du brauchst nicht die Kapazität für ein Gesamtprojekt, sondern kannst dich auf deine Stärken konzentrieren — z. B. Rohbau, Fassade oder Sanierung. Achte auf Ausschreibungen, die Lose bilden, und informiere dich über Vergabeplattformen. Besonders im USB hast du als regionaler Betrieb gute Chancen.
Als größerer Betrieb oder Generalunternehmer
Bei der Gesamtvergabe hast du den Vorteil, dass du das gesamte Projekt steuerst. Dafür brauchst du ein Netzwerk an zuverlässigen Subunternehmern und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag zu stemmen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren kannst du sowohl ein Gesamtangebot als auch Losangebote einreichen.
In der Prüfung
Die Prüfer erwarten, dass du die Vor- und Nachteile beider Vergabeformen kennst und die Losregelung nach § 14 Abs. 3 BVergG anwenden kannst. Ein typisches Prüfungsbeispiel: Du bekommst ein Projekt mit Gesamtwert und Losaufteilung und musst bestimmen, welche Lose im OSB und welche im USB vergeben werden. Die Zuschlagskriterien (Bestbieter- vs. Billigstbieterprinzip) kommen als ergänzendes Thema oft dazu.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesamtvergabe: Ein Auftragnehmer für alles — klare Verantwortung, weniger Koordination für den AG, aber höhere Preise und weniger Wettbewerb
- Losvergabe: Aufteilung in separate Lose — mehr Wettbewerb, KMU-freundlich, Spezialisierung, aber mehr Koordinationsaufwand
- § 28 BVergG stellt die Wahl zwischen Gesamt- und Losvergabe frei — die Entscheidung basiert auf wirtschaftlichen und technischen Erwägungen
- Losregelung § 14 Abs. 3: Lose unter EUR 1 Mio. können im USB vergeben werden, wenn ihr kumulierter Wert maximal 20 % des Gesamtwerts ausmacht
- Für die Losvergabe müssen Gesamtleistung und Einzellose ausgeschrieben werden
- Eine Aufspaltung zur Umgehung des BVergG ist nicht zulässig
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Häufig gestellte Fragen zu Gesamtvergabe und Losvergabe
Muss ein öffentlicher Auftraggeber in Lose aufteilen?
Nein. Das BVergG stellt die Entscheidung zwischen Gesamt- und Losvergabe dem Auftraggeber frei (§ 28 BVergG). Die Entscheidung basiert auf wirtschaftlichen und technischen Erwägungen. Allerdings empfiehlt das BVergG, das Vergabeverfahren so zu gestalten, dass auch kleine und mittlere Unternehmen teilnehmen können — die Losvergabe ist dafür ein geeignetes Instrument.
Kann ich als Bieter sowohl ein Gesamtangebot als auch Angebote für einzelne Lose abgeben?
Ja, wenn die Ausschreibung das vorsieht. Um die Option einer Losvergabe offenzuhalten, müssen sowohl die Gesamtleistung als auch die Einzellose ausgeschrieben werden. Du kannst dann auf einzelne Lose, auf mehrere Lose oder auf die Gesamtleistung bieten — je nach deiner Kapazität und Strategie.
Was passiert, wenn ein Los-Auftragnehmer in Verzug gerät?
Das ist eines der Hauptrisiken der Losvergabe. Wenn ein Auftragnehmer eines Loses in Verzug gerät, kann das die terminliche Planung der anderen Lose beeinträchtigen. Der Auftraggeber (oder die ÖBA) muss in solchen Fällen koordinierend eingreifen. Vertragliche Pönale-Regelungen in den einzelnen Losverträgen können helfen, dieses Risiko zu minimieren.
Darf ein Projekt absichtlich in kleine Lose aufgeteilt werden, um unter den EU-Schwellenwert zu kommen?
Nein. Das wäre eine unzulässige Umgehung des BVergG. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der Gesamtwert aller Lose heranzuziehen (§ 14 BVergG). Die gewählte Berechnungsmethode darf nicht darauf abzielen, die Bestimmungen des Gesetzes zu umgehen.
Ist die Losregelung für die Baumeisterprüfung relevant?
Ja, die Losregelung nach § 14 Abs. 3 BVergG ist ein beliebtes Prüfungsthema. Du musst wissen, wie die Zuordnung zum OSB/USB bei Losen funktioniert und die 20-%-Ausnahme anhand eines Rechenbeispiels anwenden können. Auch die Vor- und Nachteile von Gesamt- und Losvergabe werden abgefragt. Die Grundlagen findest du im Pillar-Beitrag Vergaberecht.
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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.