Öffentliche Ausschreibung Bau: So bewirbst du dich

Du willst an eine öffentliche Ausschreibung Bau herankommen, weißt aber nicht genau, wie der Bewerbungsprozess funktioniert? Damit bist du nicht allein. Viele Baumeister und Bauunternehmen scheuen den Aufwand — und verschenken damit ein enormes Auftragsvolumen. Allein im Bereich Bauaufträge schreibt die öffentliche Hand in Österreich jährlich Projekte in Milliardenhöhe aus.

In diesem Beitrag zeige ich dir Schritt für Schritt, wie du dich auf öffentliche Ausschreibungen bewirbst, welche Nachweise du brauchst und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest. Das Wissen stammt direkt aus dem BVergG 2018 und ist gleichzeitig prüfungsrelevant für Modul 3 der Baumeisterprüfung.

Wo findest du öffentliche Ausschreibungen?

Bevor du dich bewerben kannst, musst du die Ausschreibungen überhaupt finden. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ihre Vergaben bekanntzumachen. Im Oberschwellenbereich (OSB) ist die Bekanntmachung EU-weit verpflichtend, im Unterschwellenbereich (USB) reicht eine nationale Bekanntmachung.

Die wichtigsten Plattformen für Österreich:

  • Auftrag.at — die zentrale österreichische Vergabeplattform
  • TED (Tenders Electronic Daily) — für EU-weite Ausschreibungen im OSB
  • Plattformen einzelner Auftraggeber — ASFINAG, ÖBB, Gemeinden und Länder veröffentlichen oft zusätzlich auf eigenen Websites
  • Amtliche Linzer Zeitung — ergänzendes Publikationsorgan

Praxistipp: Registriere dich auf den relevanten Vergabeplattformen und richte dir Suchfilter für Bauleistungen in deiner Region ein. So verpasst du keine Ausschreibung und sparst dir die tägliche manuelle Suche.

Was steht in den Ausschreibungsunterlagen?

Die Ausschreibungsunterlagen sind das zentrale Dokument jeder Vergabe. § 110 BVergG regelt ihren Inhalt. Sie müssen so ausgearbeitet sein, dass Bieter ihre Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermitteln können und die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist (§ 88 Abs. 2 BVergG).

Typischer Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

  • Erfüllungszeiten und Pönale
  • Sicherstellungen (z. B. Vadium)
  • Arten der Preise (Einheits-, Pauschal-, Regiepreise)
  • Mehr- oder Minderleistungen und Prämien
  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
  • Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
  • Erfüllungsort, Teil- und Schlussübernahme
  • Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen
  • Leistungen zu Regiepreisen
  • Gewährleistung und Haftung

Konstruktive oder funktionale Leistungsbeschreibung?

Ein wichtiger Punkt in den Ausschreibungsunterlagen ist die Art der Leistungsbeschreibung. Die Unterscheidung ist prüfungsrelevant und beeinflusst deine Angebotslegung:

Konstruktive LB (Wegbeschreibung): Der Auftraggeber legt detailliert und präzise fest, was wie gebaut werden soll. Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Bau-SOLL und Ausführungspläne kommen vom Auftraggeber. Du als Bieter kalkulierst die vorgegebenen Positionen.

Funktionale LB (Zielbeschreibung): Der Auftraggeber definiert nur die Ziele und Anforderungen an die Leistung, ohne die konkrete Umsetzung vorzuschreiben. Du entwickelst die technische Lösung selbst und erstellst die Bau-SOLL-Beschreibung. Mehr Freiheit, aber auch mehr Verantwortung.

Merkmal Konstruktive LB Funktionale LB
Leistungsbeschreibung AG AG
Leistungsverzeichnis AG evtl. Bieter
Bau-SOLL-Beschreibung AG Bieter (AN)
Ausführungspläne AG AN
Art der Beschreibung Weg-Beschreibung Ziel-Beschreibung

Welche Eignungsnachweise brauchst du?

Bevor dein Angebot inhaltlich geprüft wird, muss deine Eignung feststehen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung an, welche Nachweise vorzulegen sind (§ 50 Abs. 3 BVergG). Die Eignung wird anhand von fünf Kriterien beurteilt:

1. Befugnis

Du brauchst die Gewerbeberechtigung als Baumeister gemäß § 99 GewO. Nachweis: Eintragung im Berufs- oder Handelsregister, Vorlage einer Gewerbeberechtigung.

2. Berufliche Zuverlässigkeit

Keine Ausschlussgründe dürfen vorliegen. Nachweise:

  • Strafregisterbescheinigung (keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte)
  • Firmenbuchauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers
  • Nachweis über keine offenen Steuerschulden

Achtung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Unternehmer auszuschließen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (z. B. Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation), über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder er sich in Liquidation befindet.

3. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber schaut auf Kennzahlen wie Umsatz, Bilanzsumme und Eigenkapital. Mögliche Nachweise:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Bonitätsauskunft der Bank
  • Bilanzen der letzten Jahre

4. Technische Leistungsfähigkeit

Hier geht es um deine fachliche Kompetenz:

  • Referenzprojekte (vergleichbare, erfolgreich abgeschlossene Projekte)
  • Qualifikationen des Personals
  • Technische Ausstattung und Qualitätssicherungsmaßnahmen

5. Nachweis durch Subunternehmer

Du kannst deine Eignung teilweise auch durch die Inanspruchnahme von Subunternehmern nachweisen. Dabei musst du dem Auftraggeber den Einsatz mitteilen und nachweisen, dass der Subunternehmer dir für die Auftragsausführung zur Verfügung steht. Die „notwendigen Subunternehmer“ müssen ebenfalls die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Die Eignungserklärung ist eine schriftliche Bestätigung, dass du die Kriterien erfüllst und Nachweise auf Aufforderung beibringen kannst.

Praxisbeispiel: Du bewirbst dich um den Neubau eines Gemeindeamts. Als Baumeister hast du die Befugnis, aber für die Elektroinstallation benötigst du einen Subunternehmer. Du gibst den Elektrobetrieb als notwendigen Subunternehmer an und legst dessen Eignungsnachweise bei. So funktioniert das im Alltag.

Wie erstellst du dein Angebot richtig?

Inhalt des Angebots (§ 127 BVergG)

Dein Angebot muss den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen exakt entsprechen — sonst wirst du ausgeschieden. Es muss enthalten:

  • Name, Geschäftsbezeichnung und Geschäftssitz deines Unternehmens
  • Bekanntgabe aller Subunternehmer, auf deren Kapazitäten du dich stützt, samt Nachweis
  • Nachweis über das Vadium (falls gefordert)
  • Preise samt allen geforderten Aufgliederungen
  • Erläuterungen und Erklärungen, die für die Beurteilung gefordert sind
  • Alternativ-, Abänderungs- oder Variantenangebote (falls zugelassen)
  • Datum und rechtsgültige Unterfertigung

Durch die Abgabe deines Angebots bestätigst du, dass du mit den Bestimmungen der Ausschreibung vertraut bist, über ausreichende Befugnisse verfügst und die ausgeschriebene Leistung zu den festgelegten Bedingungen erbringen kannst. Du bist verpflichtet, dein Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist aufrechtzuerhalten.

Wichtige Regeln für die Angebotslegung

  • Während der Angebotsfrist kannst du dein Angebot durch eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung ändern, ergänzen oder zurückziehen
  • Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen führen zum Ausscheiden
  • In Ausnahmefällen kann die Ausschreibung auch Teilangebote vorsehen

Praxistipp: Lies die Ausschreibungsunterlagen dreimal durch. Prüfe jede Formalie — fehlende Unterschrift, fehlendes Vadium oder falsche Angaben zu Subunternehmern können zum sofortigen Ausscheiden führen.

Was ist ein Vadium und wann brauchst du eines?

Das Vadium (§ 99 BVergG) ist eine Sicherheitsleistung während der Zuschlagsfrist. Bieter müssen es bei der Einreichung ihres Angebots hinterlegen. Es dient dazu, die Ernsthaftigkeit des Angebots zu gewährleisten und mögliche Verluste des Auftraggebers im Falle eines Rücktritts oder Vertragsbruchs abzusichern.

Ob und in welcher Höhe ein Vadium gefordert wird, steht in den Ausschreibungsunterlagen. Fehlt der Nachweis im Angebot, ist das ein Ausschlussgrund. Nicht jede Ausschreibung fordert ein Vadium.

Welche Fristen musst du einhalten?

Die Mindestfristen nach dem BVergG richten sich nach Verfahrensart und Schwellenbereich:

Verfahrensart Mindestfrist OSB Verkürzte Frist OSB Mindestfrist USB
Offenes Verfahren (Angebotseingang) 30 Tage 15 Tage 20 Tage
noVmvB/VerhVmvB (Teilnahmeanträge) 30 Tage 15 bzw. 10 Tage 14 Tage
noVmvB/VerhVmvB (Angebotseingang) 25 Tage 10 Tage 10 Tage

Die Frist startet im offenen Verfahren ab Bekanntmachungsversand. Bei einer Berichtigung der Bekanntmachung, die die Angebotserstellung maßgeblich beeinflusst, muss die Angebotsfrist verlängert werden. Änderungen an der Frist sind allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen.

Angebote, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden als verspätet markiert und nicht geöffnet.

Die Details zu den aktuellen Schwellenwerten findest du im eigenen Beitrag.

Zuschlagsfrist (§ 131 BVergG)

Die Zuschlagsfrist beginnt unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist und umfasst den Zeitraum, in dem die Vergabeentscheidung getroffen werden soll. Sie darf in der Regel fünf Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann in der Ausschreibung ein längerer Zeitraum angegeben werden, der jedoch sieben Monate nicht überschreiten darf.

Ist keine Zuschlagsfrist angegeben, beträgt sie standardmäßig ein Monat. Während dieser Frist bist du an dein Angebot gebunden.

Prüfungstipp: Die Fristen-Tabelle ist ein Klassiker in der Baumeisterprüfung. Lerne die Mindestfristen im OSB und USB auswendig — besonders die Unterschiede zwischen offenen und nicht offenen Verfahren.

Was passiert nach der Angebotsabgabe?

Nach Ablauf der Angebotsfrist folgt ein strukturierter Prüfungsprozess in chronologischer Reihenfolge:

  1. Angebotsöffnung — die Angebote werden zum festgesetzten Zeitpunkt und Ort durch eine sachkundige Kommission geöffnet. Die Bieter dürfen bei der Öffnung anwesend sein. Auskünfte über die Angebote dürfen nicht erteilt werden. Beim Verhandlungsverfahren ist eine formalisierte Öffnung nicht erforderlich.
  2. Formale Angebotsprüfung — wurde das Angebot fristgerecht eingereicht? Ist es vollständig?
  3. Bieterqualifikation — Überprüfung der Eignung der Bieter bzw. Subunternehmer, Prüfung der Ausschlussgründe
  4. Technische Prüfung — Prüfung des Angebots in technischer Hinsicht
  5. Vertiefte Angebotsprüfung — Prüfung des Gesamtpreises, der Einheitspreise in wesentlichen Positionen, Angemessenheit der Preise (z. B. Preisspiegel, rechnerische Richtigkeit)
  6. Prüfung von Bieterangaben
  7. Zuschlag — Erteilung des Zuschlags an den Best- oder Billigstbieter

Stillhaltefrist nach dem Zuschlag

Nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung haben die Bieter eine Stillhaltefrist von 10 Tagen (bei Übermittlung auf elektronischem Weg) oder 15 Tagen (über Postweg), um die Entscheidung des Auftraggebers vor der Vergabekontrollbehörde anzufechten.

Details zu den Zuschlagskriterien bei öffentlichen Aufträgen findest du im eigenen Beitrag. Wie du dich gegen eine fehlerhafte Vergabeentscheidung wehren kannst, erfährst du im Beitrag zum Rechtsschutz im Vergaberecht.

Welche Fehler führen zum Ausschluss?

In der Praxis scheitern viele Angebote nicht am Preis, sondern an formalen Fehlern:

  • Fehlende Unterschrift — das Angebot muss rechtsgültig unterfertigt sein
  • Verspätete Abgabe — Angebote nach Ablauf der Frist werden nicht geöffnet
  • Unvollständige Eignungsnachweise — fehlt etwa die Strafregisterbescheinigung, wirst du ausgeschieden
  • Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen — dein Angebot muss den Vorgaben entsprechen
  • Fehlendes Vadium — wenn ein Vadium gefordert ist, muss der Nachweis im Angebot enthalten sein
  • Nachträgliche Änderungen — Ergänzungen, die nicht fristgerecht als rechtsgültig unterzeichnete Erklärung eingereicht werden

Praxisbeispiel: Ein Baumeister aus Oberösterreich gibt ein preislich exzellentes Angebot für die Sanierung einer Volksschule ab. Leider fehlt die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung. Ergebnis: Ausschluss bei der Bieterqualifikation — trotz bestem Preis. Solche Fehler sind vermeidbar, wenn du dir eine Checkliste anlegst und die Unterlagen vor Abgabe systematisch durchgehst.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Öffentliche Ausschreibungen findest du auf auftrag.at (national) und TED (EU-weit im OSB)
  • Du brauchst fünf Eignungsnachweise: Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit, ggf. Subunternehmer-Nachweise
  • Dein Angebot muss den Ausschreibungsunterlagen exakt entsprechen — formale Fehler führen zum Ausschluss
  • Unterscheide konstruktive (Wegbeschreibung) und funktionale (Zielbeschreibung) Leistungsbeschreibung
  • Die Mindestfristen variieren je nach Verfahrensart und Schwellenbereich (OSB vs. USB)
  • Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die bei der Angebotsabgabe nachzuweisen ist
  • Nach der Abgabe folgt ein strukturierter Prüfungsprozess von der Angebotsöffnung bis zum Zuschlag

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Häufig gestellte Fragen zur Bewerbung auf öffentliche Ausschreibungen

Wie bewerbe ich mich auf eine öffentliche Ausschreibung im Bau?

Du findest die Ausschreibung auf Plattformen wie auftrag.at oder TED, lädst die Ausschreibungsunterlagen herunter, stellst die geforderten Eignungsnachweise zusammen (Befugnis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit) und gibst dein Angebot fristgerecht und vollständig ab. Achte auf die rechtsgültige Unterfertigung und die Einhaltung aller formalen Vorgaben.

Was passiert, wenn mein Angebot einen formalen Fehler enthält?

Ein formaler Fehler kann zum Ausscheiden deines Angebots führen. Typische Gründe: fehlende Unterschrift, fehlendes Vadium, Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen oder verspätete Abgabe. In manchen Fällen kann der Auftraggeber eine Aufklärung verlangen, aber darauf solltest du dich nicht verlassen.

Kann ich als kleiner Baumeisterbetrieb an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen?

Ja, im Regelfall kann jedes befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen teilnehmen. Das BVergG empfiehlt sogar, Vergabeverfahren so zu gestalten, dass auch KMU daran teilnehmen können. Bei der Losvergabe werden Aufträge in kleinere Teile aufgeteilt, was die Teilnahme für kleinere Betriebe erleichtert.

Muss ich bei jeder Ausschreibung ein Vadium hinterlegen?

Nein, ein Vadium wird nur verlangt, wenn es in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist. Nicht jede Ausschreibung fordert ein Vadium. Prüfe die Ausschreibungsunterlagen genau — dort steht, ob und in welcher Höhe ein Vadium gefordert wird.

Was ist der Unterschied zwischen Alternativ- und Variantenangeboten?

Alternativangebote (§ 96 BVergG) weichen von den Ausschreibungsunterlagen ab und bieten dem Auftraggeber zusätzliche Optionen — sie sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurden. Variantenangebote entsprechen den Anforderungen, schlagen aber unterschiedliche technische oder wirtschaftliche Lösungen vor, die der Auftraggeber selbst in der Ausschreibung vorgegeben hat.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.