Das österreichische Vergaberecht ist in Bewegung. Die Schwellenwerte-Verordnung, die befristet erhöhte Schwellenwerte für diverse Vergabeverfahren vorsah, ist mit 31.12.2025 ausgelaufen. Gleichzeitig gibt es auf EU-Ebene und national Bestrebungen, das BVergG weiterzuentwickeln. Für dich als Baumeister stellt sich die Frage: Was hat sich ab 2026 konkret geändert — und was bedeutet das für deine Praxis?
Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen zusammen und ordnet sie für dich als Prüfungskandidat und Praktiker ein.
[VERIFY: Prüfe, ob bis August 2026 eine BVergG-Novelle oder eine Verlängerung/Neufassung der Schwellenwerte-VO beschlossen wurde.]
Was war die Schwellenwerte-Verordnung?
Die Schwellenwerte-Verordnung war eine befristete Verordnung, die 2023 als Reaktion auf die wirtschaftliche Lage in Kraft trat. Sie wurde mehrfach verlängert — zuletzt bis 31.12.2025. Ihr Ziel: öffentliche Vergaben beschleunigen, indem die Schwellenwerte für bestimmte Verfahren vorübergehend angehoben werden.
Im Originaltext des BVergG 2018 waren die Schwellenwerte für Bauaufträge wie folgt festgelegt:
| Verfahren | BVergG-Regelwert (Bauaufträge) |
|---|---|
| Offenes Verfahren | immer möglich |
| Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung | immer möglich |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | bis EUR 300.000 |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | nicht vorgesehen |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | bis EUR 500.000 |
| Direktvergabe (ohne Bekanntmachung) | bis EUR 50.000 |
Was hat die befristete Schwellenwerte-VO geändert?
Die Schwellenwerte-Verordnung hat insbesondere folgende Werte angehoben (Stand bis 31.12.2025):
| Verfahren | Regulär | Befristet (bis 31.12.2025) |
|---|---|---|
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (Bau) | EUR 300.000 | EUR 1.000.000 |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (Bau) | nicht vorgesehen | EUR 100.000 |
| Direktvergabe (Bau) | EUR 50.000 | EUR 100.000 |
Was bedeutet das Auslaufen der Schwellenwerte-VO für Baumeister?
Mit dem Auslaufen der Schwellenwerte-VO zum 31.12.2025 sind die regulären BVergG-Schwellenwerte wieder in Kraft getreten (sofern keine Nachfolgeregelung beschlossen wurde). Das hat konkrete Auswirkungen auf deine Praxis:
Direktvergabe wird enger
- Bis 31.12.2025: Direktvergabe bei Bauleistungen bis EUR 100.000 möglich
- Ab 1.1.2026: Direktvergabe nur noch bis EUR 50.000
Bauvorhaben zwischen EUR 50.001 und EUR 100.000, die bisher per einfacher Direktvergabe abgewickelt werden konnten, erfordern jetzt zumindest eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung oder ein formelles Vergabeverfahren.
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung wird enger
- Bis 31.12.2025: Bei Bauleistungen bis EUR 1.000.000
- Ab 1.1.2026: Nur noch bis EUR 300.000
Bauvorhaben zwischen EUR 300.001 und EUR 1.000.000 brauchen jetzt mindestens ein nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung oder ein offenes Verfahren.
Praxisbeispiel: Eine Gemeinde will einen Kindergarten-Zubau um EUR 800.000 realisieren. Unter der befristeten VO konnte sie drei Baumeister direkt einladen (nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung). Ab 2026 muss sie öffentlich ausschreiben — das heißt, die Ausschreibung wird auf einer Vergabeplattform veröffentlicht und auch du als Bieter erfährst davon und kannst ein Angebot abgeben.
Was das für dich als Bieter bedeutet
Das Auslaufen der befristeten Anhebung ist für dich als Baumeister nicht nur eine Einschränkung — es ist auch eine Chance. Warum? Weil jetzt mehr Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Das heißt: Mehr Transparenz, mehr Wettbewerb und mehr Möglichkeiten, an Aufträge zu kommen, die bisher nur an bekannte Firmen vergeben wurden.
Welche weiteren Entwicklungen beeinflussen das Vergaberecht?
Digitalisierung der Vergabe
Die elektronische Vergabe wird immer mehr zum Standard. Im Oberschwellenbereich ist die elektronische Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer bereits Pflicht. Auch im Unterschwellenbereich setzen viele Auftraggeber verstärkt auf digitale Vergabeplattformen.
Für dich heißt das: Mach dich mit den gängigen Vergabeplattformen vertraut und stelle sicher, dass du Angebote elektronisch einreichen kannst.
Nachhaltigkeitskriterien im Vergaberecht
Die EU fordert zunehmend die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei öffentlichen Vergaben. Das BVergG 2018 enthält bereits Ansätze dafür — § 20 Abs. 5 BVergG verlangt, auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Auch sozialpolitische Belange wie die Beschäftigung von Lehrlingen, Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Behinderung können berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 6 BVergG).
In der Praxis bedeutet das: Bei Bestbieterverfahren werden zunehmend Nachhaltigkeitskriterien bewertet — etwa der CO2-Fußabdruck, der Einsatz nachhaltiger Baustoffe oder die Kreislaufwirtschaft. Mehr zu den Zuschlagskriterien findest du im eigenen Beitrag.
Stärkung des KMU-Zugangs
Es wird auf EU-Ebene diskutiert, wie kleine und mittlere Unternehmen besser an öffentliche Aufträge kommen können. Instrumente dafür sind die Losvergabe, vereinfachte Eignungsnachweise (Eignungserklärung statt voller Nachweispaket) und die Nutzung digitaler Vergabeplattformen. Auch innovative Aspekte sollen stärker berücksichtigt und das Vergabeverfahren so gestaltet werden, dass auch KMU daran teilnehmen können.
EU-Schwellenwerte und ihre Anpassung
Die EU-Schwellenwerte werden regelmäßig angepasst. Für Bauaufträge liegt der aktuelle EU-Schwellenwert im klassischen Bereich bei EUR 5.382.000 (netto, ohne USt, Stand: Schwellenwertverordnung gemäß BVergG). Die genauen aktuellen Werte findest du im Beitrag Schwellenwerte Vergaberecht 2026.
Bestbieterprinzip vs. Billigstbieterprinzip
Eine der wichtigsten Entwicklungen im österreichischen Vergaberecht ist die zunehmende Bedeutung des Bestbieterprinzips. Seit der BVergG-Novelle 2015 ist bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million das Bestbieterprinzip verpflichtend (§ 91 Abs. 5 BVergG).
Billigstbieterprinzip: Der Zuschlag geht an den günstigsten Preis. Einziges Kriterium ist der niedrigste Angebotspreis.
Bestbieterprinzip: Der Zuschlag geht an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot. Neben dem Preis werden weitere Kriterien bewertet — z. B. Qualifikation des Schlüsselpersonals, Referenzen, Bauzeit, Nachhaltigkeitskriterien, Lehrlingsausbildung.
Für dich als Baumeister bedeutet das: Du kannst dich nicht nur über den Preis, sondern auch über Qualität, Erfahrung und Nachhaltigkeit differenzieren. Investiere in die Dokumentation deiner Referenzen und qualifiziere dich in Bereichen wie nachhaltigem Bauen oder Lebenszykluskosten-Analyse. Bei Bestbieterverfahren kann das den Ausschlag geben.
Die Umstellung auf das Bestbieterprinzip hat die Vergabepraxis in Österreich nachhaltig verändert. Während früher oft der günstigste Anbieter den Zuschlag erhielt — unabhängig von Qualität und Erfahrung –, werden heute regelmäßig Kriterien wie die Qualifikation des Bauleiters, die Bauzeit, die Verfügbarkeit von Fachpersonal oder soziale Kriterien wie die Lehrlingsausbildung bewertet. In der Praxis werden die Zuschlagskriterien gewichtet, wobei der Preis typischerweise 40 bis 60 % der Gesamtbewertung ausmacht und die Qualitätskriterien den Rest. Für dich als Baumeister lohnt es sich daher, in die Qualifikation deines Teams zu investieren und Referenzprojekte systematisch zu dokumentieren — das zahlt sich bei Bestbieterverfahren direkt aus.
Was musst du als Baumeister jetzt beachten?
-
Schwellenwerte kennen: Mache dich mit den aktuell geltenden Schwellenwerten vertraut — sowohl den regulären BVergG-Werten als auch etwaigen befristeten Verordnungen.
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Vergabeplattformen nutzen: Durch die niedrigeren Schwellenwerte für die Direktvergabe werden mehr Aufträge über Vergabeplattformen mit Bekanntmachung vergeben. Registriere dich und nutze Suchfilter.
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Eignungsunterlagen aktuell halten: Strafregisterbescheinigung, Firmenbuchauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung — halte diese Dokumente stets aktuell, damit du bei kurzfristigen Ausschreibungen schnell reagieren kannst.
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Bestbieterprinzip beachten: Bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million ist das Bestbieterprinzip verpflichtend. Nicht nur der Preis zählt, sondern auch Qualität, Referenzen und Nachhaltigkeit. Investiere in gute Referenzdokumentation.
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Nachhaltigkeitsthemen aufgreifen: Positioniere dich bei ökologischen Kriterien. Wer Erfahrung mit nachhaltigen Baumethoden nachweisen kann, hat beim Bestbieterverfahren einen Vorteil.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Schwellenwerte-VO (befristet bis 31.12.2025) hat die Schwellenwerte vorübergehend angehoben — insbesondere Direktvergabe Bau auf EUR 100.000, noV o. B. auf EUR 1.000.000
- Nach Auslaufen gelten die regulären BVergG-Werte: Direktvergabe Bau bis EUR 50.000, nicht offenes Verfahren o. B. bis EUR 300.000
- Mehr Aufträge werden über Vergabeplattformen mit Bekanntmachung vergeben — eine Chance für dich als Bieter
- Digitalisierung und Nachhaltigkeit gewinnen im Vergaberecht an Bedeutung
- Halte deine Eignungsunterlagen stets aktuell und investiere in Referenzdokumentation
- Für die Baumeisterprüfung: Lerne die regulären BVergG-Schwellenwerte und die Vergabegrundsätze des § 20
- Das Bestbieterprinzip ist bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million verpflichtend — Qualität und Nachhaltigkeit zählen neben dem Preis
- Die zunehmende Digitalisierung der Vergabe erfordert, dass du dich mit elektronischen Vergabeplattformen wie auftrag.at vertraut machst
- Eignungsunterlagen (Strafregisterbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Firmenbuchauszug) sollten stets aktuell vorliegen
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Häufig gestellte Fragen zur BVergG-Novelle 2026
Gelten ab 2026 neue Schwellenwerte im Vergaberecht?
Nach Auslaufen der befristeten Schwellenwerte-Verordnung zum 31.12.2025 gelten die regulären Schwellenwerte des BVergG 2018 — sofern keine Verlängerung oder Neuregelung beschlossen wurde. Bei Bauleistungen heißt das: Direktvergabe bis EUR 50.000, Direktvergabe mit Bekanntmachung bis EUR 500.000, nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung bis EUR 300.000.
Wurde die Schwellenwerte-Verordnung über 2025 hinaus verlängert?
Die Schwellenwerte-Verordnung wurde mehrfach verlängert — zuletzt bis 31.12.2025. Ob eine weitere Verlängerung oder eine Neufassung erfolgt ist, sollte beim Bundesministerium oder über die Vergabeplattformen wie auftrag.at geprüft werden.
Was ändert sich für die Baumeisterprüfung?
Die Grundlagen des Vergaberechts — Verfahrensarten, Vergabegrundsätze, Auftragsarten — bleiben unverändert. Was sich ändert, sind die konkreten Schwellenwerte. Für die Prüfung solltest du die regulären BVergG-Werte kennen und wissen, dass es befristete Anhebungen durch Verordnungen geben kann. Die Grundsätze des § 20 BVergG (Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Wirtschaftlichkeit) sind zeitlos und immer prüfungsrelevant.
Betrifft die Änderung auch den Oberschwellenbereich?
Die befristete Schwellenwerte-VO betraf primär den Unterschwellenbereich. Die EU-Schwellenwerte für den Oberschwellenbereich (EUR 5.382.000 für Bauaufträge im klassischen Bereich) werden durch EU-Verordnungen festgelegt und regelmäßig angepasst. Die Unterscheidung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich bleibt davon unberührt.
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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.