Zuschlagskriterien bei öffentlichen Aufträgen

Wer bekommt den Zuschlag bei einer öffentlichen Ausschreibung? Die Antwort hängt von den Zuschlagskriterien ab, die der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festlegt. Für dich als Baumeister ist es entscheidend zu wissen: Zählt nur der Preis — oder werden auch Qualität, Erfahrung und Nachhaltigkeit bewertet?

In der Baumeisterprüfung wird der Unterschied zwischen Bestbieter- und Billigstbieterprinzip regelmäßig abgefragt. Und in der Praxis bestimmt das gewählte Prinzip, wie du dein Angebot gestaltest und worauf du den Fokus legst.

Was sind Zuschlagskriterien?

Zuschlagskriterien sind die Bewertungsmaßstäbe, nach denen der Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt. In den Ausschreibungsunterlagen muss vermerkt werden, ob der Zuschlag auf Basis des technisch und wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots (Bestbieterprinzip) oder des Angebots mit dem geringsten Preis (Billigstbieterprinzip) vergeben wird.

Das ist logisch, weil der Auftraggeber sicherstellen muss, dass alle Bieter von Anfang an wissen, nach welchen Kriterien ihre Angebote bewertet werden. Nur so können sie ihre Angebote gezielt darauf ausrichten.

Bestbieterprinzip vs. Billigstbieterprinzip: Was ist der Unterschied?

Billigstbieterprinzip (Prinzip des geringsten Preises)

Beim Billigstbieterprinzip erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag. Die Qualität der Leistung wird nicht gesondert bewertet — solange das Angebot die Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllt und kein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt.

Vorteil für den Bieter: Klare Spielregeln. Wer am günstigsten anbietet, gewinnt.
Nachteil: Du kannst dich nicht über Qualität, Erfahrung oder Innovation abheben — nur über den Preis.

Bestbieterprinzip (technisch und wirtschaftlich vorteilhaftestes Angebot)

Beim Bestbieterprinzip werden neben dem Preis auch qualitative Kriterien bewertet. Der Auftraggeber legt in den Ausschreibungsunterlagen fest, welche Kriterien er bewertet und wie er sie gewichtet. Im Falle des Bestbieterprinzips müssen die Kriterien für die Zuschlagserteilung in den Ausschreibungsunterlagen genannt werden.

Vorteil für dich: Du kannst dich über Qualität, Referenzen und Personalkonzept von der Konkurrenz abheben — auch wenn du nicht der Günstigste bist.
Nachteil: Höherer Aufwand bei der Angebotslegung, weil du das technische Konzept, Referenzen und Personalqualifikationen ausarbeiten musst.

Wann ist das Bestbieterprinzip verpflichtend?

Das BVergG schreibt das Bestbieterprinzip in bestimmten Fällen zwingend vor:

  1. Geistige Dienstleistungen im Rahmen des Verhandlungsverfahrens (nicht anwendbar auf Sektoren-Auftraggeber)
  2. Funktionale Leistungsbeschreibung (Zielbeschreibung) — nicht anwendbar auf Sektoren-Auftraggeber
  3. Bauaufträge ab einem geschätzten Wert von mindestens EUR 1 Million (bei Sektoren-Auftraggebern beträgt die Mindestgrenze EUR 10 Millionen)

Für dich als Baumeister: Bei den meisten größeren öffentlichen Bauprojekten gilt das Bestbieterprinzip. Das ist eine echte Chance, weil du dich nicht nur über den Preis, sondern auch über Qualität, Erfahrung und Referenzen von der Konkurrenz abheben kannst. Gerade für erfahrene Baumeister mit guter Referenzlage ist das ein Vorteil gegenüber reinen Preisdrückern.

Welche Zuschlagskriterien gibt es typischerweise?

Beim Bestbieterprinzip müssen die Kriterien in der Ausschreibung transparent und gewichtet angegeben werden. Typische Zuschlagskriterien bei Bauleistungen:

Preis

Der Preis ist fast immer ein Kriterium — auch beim Bestbieterprinzip. Typische Gewichtung: 40-70 % des Gesamtbewertungsergebnisses. Er bleibt auch beim Bestbieterverfahren der gewichtigste Faktor, aber er ist nicht mehr der einzige.

Qualität und technisches Konzept

  • Technisches Konzept: Wie löst du die Bauaufgabe? Welche Methoden und Materialien setzt du ein?
  • Bauablaufplan: Wie realistisch und effizient ist dein Zeitplan?
  • Qualitätssicherung: Welche QS-Maßnahmen sind vorgesehen?

Personalkonzept und Referenzen

  • Schlüsselpersonal: Welche Fachkräfte setzt du ein? Qualifikation und Erfahrung des Bauleiters und Poliers?
  • Referenzprojekte: Hast du vergleichbare Projekte erfolgreich abgeschlossen?

Nachhaltigkeit und Umweltaspekte

Zunehmend werden ökologische Kriterien bewertet — das BVergG 2018 verlangt in § 20 Abs. 5, auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen:

  • CO2-Fußabdruck der Bauleistung
  • Einsatz nachhaltiger Baustoffe
  • Energieeffizienz der vorgeschlagenen Lösung
  • Kreislaufwirtschaft: Wiederverwendung und Recycling

Weitere mögliche Kriterien

  • Gewährleistungsdauer (über die gesetzliche Frist hinaus)
  • Lieferzeit/Bauzeit
  • Soziale Aspekte (z. B. Lehrlingsausbildung, Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen)
  • Innovationsgehalt

Wie werden die Kriterien bewertet?

Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt nach einem Punktesystem, das in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wird. Ein typisches Beispiel:

Kriterium Gewichtung
Preis 50 %
Technisches Konzept 20 %
Referenzprojekte 15 %
Personalkonzept 10 %
Nachhaltigkeit 5 %

Praxisbeispiel: Du bietest EUR 920.000 für einen Schulzubau an. Dein Mitbewerber bietet EUR 880.000. Beim Billigstbieterprinzip würde er gewinnen. Beim Bestbieterprinzip mit 50 % Preisgewichtung kann dein besseres technisches Konzept, deine stärkeren Referenzen und dein qualifizierteres Personal dafür sorgen, dass du trotz des höheren Preises den Zuschlag bekommst. Genau dafür lohnt es sich, in die Qualität deiner Angebotsunterlagen zu investieren.

Was sind Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote?

In manchen Ausschreibungen hast du die Möglichkeit, neben deinem Hauptangebot auch Sonderangebote abzugeben. Die Unterscheidung ist prüfungsrelevant:

Alternativangebote (§ 96 BVergG)

Alternativangebote weichen von den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen ab und bieten dem Auftraggeber zusätzliche Optionen. Sie sind nur zulässig, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen wurden. Sie können dem Auftraggeber Lösungen bieten, die besser zu seinen Bedürfnissen passen oder wirtschaftlich vorteilhafter sind.

Variantenangebote

Variantenangebote entsprechen den festgelegten Anforderungen der Ausschreibung, schlagen aber unterschiedliche technische oder wirtschaftliche Lösungen vor. Der entscheidende Unterschied zum Alternativangebot: Die „Idee“ für die Variante stammt vom Auftraggeber selbst — er gibt in der Ausschreibung die Varianten vor, und du als Bieter kalkulierst Variantenpreise.

Abänderungsangebote (§ 97 BVergG)

Abänderungsangebote beinhalten technische Änderungen, die zwar geringfügig sind, aber dennoch gleichwertig zur ausgeschriebenen Leistung. Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht explizit etwas anderes festlegt, sind Abänderungsangebote prinzipiell gestattet. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit aber auf bestimmte Positionen beschränken und Mindestanforderungen vorschreiben.

Der Prüfungsprozess nach der Angebotsöffnung

Der Zuschlag erfolgt nicht sofort. Nach der Angebotsöffnung werden die Angebote in chronologischer Reihenfolge geprüft:

  1. Formale Prüfung (Angebotsöffnung und formale Angebotsprüfung)
  2. Bieterqualifikation (Eignung der Bieter und Subunternehmer, Ausschlussgründe)
  3. Technische Prüfung
  4. Vertiefte Angebotsprüfung (Gesamtpreis, Einheitspreise, Angemessenheit)
  5. Prüfung von Bieterangaben
  6. Zuschlag an den Best- oder Billigstbieter

Nach der Zuschlagsentscheidung gilt eine Stillhaltefrist: 10 Tage (bei elektronischer Übermittlung) oder 15 Tage (über Postweg). In dieser Zeit können unterlegene Bieter die Entscheidung des Auftraggebers vor der Vergabekontrollbehörde anfechten. Mehr dazu im Beitrag zum Rechtsschutz im Vergaberecht.

Die Auftragserteilung erfolgt durch den Auftraggeber mittels Auftragsschreiben, Schlussbrief oder Bestellschein — das stellt den Vertragsabschluss dar. Eine Ausnahme bildet der Widerruf der Ausschreibung durch den Auftraggeber, der das Vergabeverfahren mit der Widerrufserklärung beendet.

Tipps für dein Angebot beim Bestbieterverfahren

  1. Referenzen dokumentieren: Halte vergleichbare Projekte mit Fotos, Baubeschreibung und Bestätigungsschreiben des Auftraggebers fest. Je besser deine Referenzdokumentation, desto mehr Punkte holst du.

  2. Schlüsselpersonal benennen: Stelle qualifiziertes Schlüsselpersonal zusammen und dokumentiere deren Erfahrung mit vergleichbaren Projekten.

  3. Technisches Konzept ausarbeiten: Zeige, dass du die Bauaufgabe verstanden hast. Ein durchdachter Bauablaufplan und ein realistischer Zeitplan überzeugen.

  4. Nachhaltigkeit einbeziehen: Wenn Umweltkriterien bewertet werden, zeige Erfahrung mit nachhaltigen Baumethoden und Baustoffen.

  5. Preis realistisch kalkulieren: Der Preis bleibt wichtig — aber ein unrealistisch niedriges Angebot kann in der vertieften Angebotsprüfung problematisch werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Billigstbieterprinzip: Zuschlag an das Angebot mit dem niedrigsten Preis
  • Bestbieterprinzip: Zuschlag an das technisch und wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot
  • Bestbieterprinzip ist verpflichtend bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million, bei geistigen DL im Verhandlungsverfahren und bei funktionaler Leistungsbeschreibung
  • Typische Kriterien: Preis, technisches Konzept, Referenzen, Personal, Nachhaltigkeit
  • Die Kriterien und ihre Gewichtung müssen in der Ausschreibung transparent angegeben werden
  • Alternativangebote nur bei ausdrücklicher Zulassung, Variantenangebote auf Vorgabe des AG, Abänderungsangebote generell gestattet
  • Nach der Zuschlagsentscheidung: Stillhaltefrist von 10 bzw. 15 Tagen

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Weiterlesen: Vergaberecht in Österreich: Was Baumeister wissen müssen — Unser umfassender Guide zu diesem Thema.

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Häufig gestellte Fragen zu Zuschlagskriterien

Muss der Auftraggeber immer den günstigsten Bieter nehmen?

Nein. Beim Bestbieterprinzip kann ein teureres Angebot den Zuschlag erhalten, wenn es bei den qualitativen Kriterien besser abschneidet. Beim Billigstbieterprinzip hingegen gewinnt tatsächlich das günstigste Angebot — vorausgesetzt, es erfüllt alle Mindestanforderungen und ist nicht ungewöhnlich niedrig.

Wann darf der Auftraggeber das Billigstbieterprinzip anwenden?

Das Billigstbieterprinzip darf bei Bauleistungen unter EUR 1 Million angewandt werden. Bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million ist das Bestbieterprinzip verpflichtend. Für Sektoren-Auftraggeber liegt die Grenze bei EUR 10 Millionen.

Was ist ein ungewöhnlich niedriges Angebot?

Ein ungewöhnlich niedriges Angebot liegt vor, wenn der Preis deutlich unter dem Marktpreis liegt und die Vermutung besteht, dass die Leistung zu diesem Preis nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann. Der Auftraggeber muss in diesem Fall eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen und den Bieter um Aufklärung bitten — das Angebot wird nicht automatisch ausgeschlossen.

Wie bereite ich mein Angebot für ein Bestbieterverfahren vor?

Investiere in ein gutes technisches Konzept, stelle qualifiziertes Schlüsselpersonal zusammen, dokumentiere deine Referenzprojekte mit Fotos und Beschreibungen, und berücksichtige Nachhaltigkeitsaspekte. Der Preis ist nur ein Teil der Bewertung — überzeuge auch bei den qualitativen Kriterien. Das Angebot für eine öffentliche Ausschreibung richtig vorzubereiten, lohnt sich besonders beim Bestbieterverfahren.

Muss ich die Zuschlagskriterien bereits vor der Angebotslegung kennen?

Ja. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen in den Ausschreibungsunterlagen transparent angegeben werden. Lies die Unterlagen sorgfältig und richte dein Angebot gezielt auf die bewerteten Kriterien aus — so maximierst du deine Punktzahl.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.