Vergaberecht in Österreich: Was Baumeister wissen müssen

Das Vergaberecht Österreich ist für dich als Baumeister kein abstraktes Rechtsgebiet — es bestimmt ganz konkret, wie du an öffentliche Aufträge kommst, welche Spielregeln bei der Angebotslegung gelten und welche Rechte du hast, wenn im Vergabeverfahren etwas schiefläuft. Ob Straßensanierung, Schulneubau oder Kanalprojekt: Sobald die öffentliche Hand baut, greift das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018).

In der Baumeisterprüfung (Modul 3) gehört das Vergaberecht zu den festen Prüfungsthemen. Die Prüfer erwarten, dass du die Grundsätze, Schwellenwerte und Verfahrensarten sicher beherrschst. Aber auch im Tagesgeschäft profitierst du davon: Wer die Vergaberegeln kennt, formuliert bessere Angebote, vermeidet formale Ausschlussgründe und weiß, wann sich ein Nachprüfungsantrag lohnt.

Dieser Pillar-Artikel gibt dir den kompletten Überblick — von den Rechtsgrundlagen über die aktuellen Schwellenwerte (Stand 2026) bis hin zum Rechtsschutz.

Was ist Vergaberecht und warum betrifft es dich als Baumeister?

Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch die öffentliche Hand. Ziel ist ein transparenter, effizienter und wettbewerbsorientierter Vergabeprozess, der im Einklang mit nationalen und europäischen Rechtsvorschriften steht (§ 20 BVergG 2018).

Für dich als Baumeister bedeutet das: Wenn Bund, Länder, Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die ASFINAG eine Bauleistung vergeben, müssen sie sich an das BVergG halten. Du als Bieter musst die Spielregeln kennen — sonst wirst du schon bei der formalen Angebotsprüfung ausgeschieden.

Welche Grundsätze gelten im Vergabeverfahren?

Das BVergG 2018 verankert in § 20 zentrale Vergabegrundsätze, die für jedes Verfahren gelten:

  • Gleichbehandlung: Alle Bewerber und Bieter werden gleich behandelt — keine Bevorzugung, keine Benachteiligung
  • Nichtdiskriminierung: Eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung auf einzelne Berufsstände ist unzulässig (§ 20 Abs. 3 BVergG)
  • Transparenz: Das Verfahren muss nachvollziehbar und überprüfbar sein
  • Verhältnismäßigkeit: Die Anforderungen an Bieter müssen im Verhältnis zum Auftrag stehen
  • Wirtschaftlichkeit: Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen
  • Freier und lauterer Wettbewerb: Der Wettbewerb zwischen den Bietern darf nicht verzerrt werden

Prüfungstipp: Diese sechs Grundsätze kommen in der Baumeisterprüfung regelmäßig vor. Lerne sie nicht nur auswendig, sondern verstehe, was sie in der Praxis bedeuten — etwa, dass ein Auftraggeber nicht einfach nur regionale Firmen einladen darf.

Was bedeutet der Umwelt- und Sozialaspekt?

Seit den letzten Novellierungen gibt es zusätzliche Aspekte, die im Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind:

  • Umweltgerechtigkeit: Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen — etwa durch Berücksichtigung ökologischer Aspekte oder des Tierschutzes (§ 20 Abs. 5 BVergG)
  • Sozialpolitische Belange: Die Beschäftigung von Frauen, Personen im Ausbildungsverhältnis, Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern kann berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 6 BVergG)
  • Innovation: Es wird empfohlen, innovative Aspekte zu berücksichtigen und das Vergabeverfahren so zu gestalten, dass auch kleine und mittlere Unternehmen daran teilnehmen können

Welche Auftragsarten gibt es im Vergaberecht?

Das BVergG unterscheidet drei Auftragsarten, die du klar auseinanderhalten musst:

Bauaufträge

Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, bei denen es um die Erbringung von Bauleistungen geht — sei es in Form von Planung oder Ausführung, wofür ein Entgelt vereinbart wird. Für dich als Baumeister ist das die relevanteste Kategorie.

Lieferaufträge

Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren ist — mit oder ohne Kaufoption, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation (§ 6 BVergG).

Dienstleistungsaufträge

Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind (§ 7 BVergG). Dazu zählen etwa Planungsleistungen, Gutachten oder Beratungsleistungen.

Praxisbeispiel: Du bietest als Baumeister sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Schulgebäudes an. Hier liegt ein Bauauftrag vor, weil die Bauleistung den Hauptgegenstand darstellt. Falls ein Auftrag verschiedene Leistungsarten umfasst, wird er prinzipiell gemäß der Regelung derjenigen Leistungsart vergeben, die den Hauptgegenstand darstellt.

Oberschwellenbereich und Unterschwellenbereich: Was ist der Unterschied?

Die Schwellenwerte sind das Herzstück des Vergaberechts — sie bestimmen, welches Verfahren angewandt werden muss. Die Schwellenwertverordnung teilt Aufträge in zwei Bereiche:

Oberschwellenbereich (OSB)

Im Oberschwellenbereich müssen Auftragsvergaben EU-weit bekanntgemacht werden. Es gelten längere Fristen und höhere Anforderungen an die Verfahrensdokumentation. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer hat im OSB elektronisch zu erfolgen.

Unterschwellenbereich (USB)

Im Unterschwellenbereich reicht eine österreichweite Bekanntmachung. Die Verfahrensregeln sind weniger streng, die Fristen kürzer.

Die Schwellenwerte werden regelmäßig durch EU-Verordnung angepasst. Die aktuellen Werte (Stand 2024/2026) findest du im Detail in unserem Beitrag zu den Schwellenwerten im Vergaberecht.

Aktuelle Schwellenwerte für Bauleistungen (Stand 2026)

Vergabeverfahren Schwellenwert Bauleistungen
Offenes/Nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung ab EUR 5.538.000
Offenes/Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung österreichweit bis EUR 5.538.000
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung österreichweit bis EUR 5.538.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung bis EUR 300.000 (befristet bis 31.12.2025: EUR 1.000.000)
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bis EUR 500.000
Direktvergabe bis EUR 50.000 (befristet bis 31.12.2025: EUR 100.000)

Achtung: Die Schwellenwerte-Verordnung hatte befristet bis 31.12.2025 erhöhte Schwellenwerte vorgesehen. Nach Außerkrafttreten gelten die regulären Werte des BVergG. Ob eine Verlängerung oder Novelle erfolgt, war bei Redaktionsschluss offen. [VERIFY: Prüfe, ob eine Verlängerung der Schwellenwerte-VO über 2025 hinaus beschlossen wurde.]

Wie wird der geschätzte Auftragswert berechnet?

Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist entscheidend dafür, welches Verfahren anzuwenden ist. Dabei gelten klare Regeln (§§ 13, 14, 186, 187 BVergG):

  • Der geschätzte Auftragswert ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, den der öffentliche Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen hat
  • Bei einem Bauvorhaben, das in mehrere Abschnitte unterteilt wird und jeder Abschnitt einzeln beauftragt wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Abschnitte als Auftragswert anzusehen
  • Auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung erforderlichen Waren und Dienstleistungen ist einzubeziehen
  • Die Berechnungsmethode darf nicht darauf abzielen, die Bestimmungen des BVergG zu umgehen — es ist also nicht zulässig, einen Auftrag künstlich aufzuteilen

Praxisbeispiel — Losregelung nach § 14 Abs. 3 BVergG:

Ein öffentliches Bauvorhaben hat einen Gesamtwert von EUR 6.350.000 und wird in sechs Lose aufgeteilt (Rohbau EUR 2.600.000, Stahlbau EUR 1.300.000, Zimmerer EUR 1.100.000, HKLS EUR 900.000, Trockenbau EUR 250.000, Schlosser EUR 200.000). Der kumulierte Wert übersteigt den EU-Schwellenwert von EUR 5.538.000. Daher gelten generell die OSB-Regelungen für alle Lose. Allerdings: Lose unter EUR 1 Million können nach USB-Regeln vergeben werden, sofern ihr kumulierter Wert 20 % des Gesamtwerts nicht übersteigt.

Welche Vergabeverfahren gibt es in Österreich?

Das BVergG unterscheidet mehrere Verfahrensarten, die sich in Anwendungsbereich, Verfahrensablauf und Anforderungen unterscheiden:

Offenes Verfahren (oV)

  • Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
  • Angebote werden innerhalb der Angebotsfrist eingereicht
  • Über eine Angebotsänderung darf nicht verhandelt werden
  • Der Auftraggeber kann zwischen offenem und nicht offenem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen — das offene Verfahren ist der Regelfall

Nicht offenes Verfahren (noV)

Mit vorheriger Bekanntmachung:
– Unbeschränkte Anzahl an Unternehmern wird zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert
– Der Auftraggeber wählt anhand von Auswahlkriterien die besten Bewerber aus (Mindestanzahl: 5 im OSB, 3 im USB)
– Die ausgewählten Bewerber werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
– Über eine Angebotsänderung darf nicht verhandelt werden

Ohne vorherige Bekanntmachung:
– Eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern wird direkt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
– Mindestanzahl: 3 Unternehmer
– Über Angebotsänderungen darf nicht verhandelt werden

Verhandlungsverfahren (VerhV)

  • Analog zum nicht offenen Verfahren werden Bewerber zur Abgabe von Teilnahmeanträgen und/oder Angeboten aufgefordert
  • Der entscheidende Unterschied: Über den Auftragsinhalt darf verhandelt werden — Möglichkeit zur Anpassung und Optimierung der Angebote während der Verhandlungen
  • Möglich mit oder ohne vorherige Bekanntmachung

Direktvergabe

  • Das formfreieste Verfahren: Der Auftraggeber bezieht von einem ausgewählten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt
  • Die Eignung des Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen
  • Gegebenenfalls eingeholte Angebote oder Preisauskünfte sind zu dokumentieren
  • Möglich mit oder ohne vorherige Bekanntmachung

Sonderverfahren

Daneben gibt es noch Sonderverfahren wie den wettbewerblichen Dialog, die Rahmenvereinbarung, das dynamische Beschaffungssystem und die Innovationspartnerschaft. Diese kommen in der Praxis seltener vor, sollten dir aber für die Prüfung zumindest dem Namen nach bekannt sein.

Mehr Details zu den einzelnen Verfahrensarten findest du im Beitrag Vergabeverfahren in Österreich.

Wie läuft ein Vergabeverfahren ab?

Ein typisches offenes Vergabeverfahren für Bauleistungen durchläuft folgende Phasen:

1. Bekanntmachung

Der öffentliche Auftraggeber macht die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist anzugeben, welche Nachweise für Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit vorzulegen sind (§ 50 Abs. 3 BVergG).

2. Ausschreibung

Die Ausschreibungsunterlagen müssen so ausgearbeitet sein, dass Bieter ihre Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermitteln können und die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist (§ 88 Abs. 2 BVergG). Der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen ist in § 110 BVergG geregelt und umfasst u. a.:

  • Erfüllungszeiten und Pönale
  • Arten der Preise (Einheits-, Pauschal-, Regiepreise)
  • Mehr- oder Minderleistungen
  • Gewährleistung und Haftung
  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

3. Angebotsphase und Fristen

Der Auftraggeber muss die Fristen so bemessen, dass den Unternehmen ausreichend Zeit für die Angebotserstellung verbleibt. Die Mindestfristen im BVergG:

Verfahren Mindestfrist OSB (Tage) Verkürzte Frist OSB Mindestfrist USB
Offenes Verfahren (Eingang Angebote) 30 15 20
noVmvB/VerhVmvB (Eingang Teilnahmeanträge) 30 15 bzw. 10 14
noVmvB/VerhVmvB (Eingang Angebote) 25 10 10

4. Angebotsprüfung

Die Prüfung erfolgt in festgelegter Reihenfolge:

  1. Formale Prüfung: Angebotsöffnung, formale Angebotsprüfung (rechtzeitig, vollständig, korrekt unterzeichnet)
  2. Bieterqualifikation: Überprüfung der Eignung und mögliche Ausschlussgründe
  3. Technische Prüfung: Prüfung des Angebots in technischer Hinsicht
  4. Vertiefte Angebotsprüfung: Prüfung des Gesamtpreises, Einheitspreise, Angemessenheit (z. B. Preisspiegel, rechnerische Richtigkeit)

5. Zuschlag

Der Zuschlag erfolgt an den Best- oder Billigstbieter — je nach Festlegung in der Ausschreibung. Nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung haben die Bieter eine Stillhaltefrist von 10 Tagen (elektronisch) bzw. 15 Tagen (postalisch), um die Entscheidung bei der Vergabekontrollbehörde anzufechten.

Gesamt- oder Losvergabe: Wann wird aufgeteilt?

Bei einem Bauprojekt können die zu erbringenden Leistungen entweder in ihrer Gesamtheit (Gesamtvergabe) oder aufgeteilt in separate Lose (Losvergabe) vergeben werden (§ 28 BVergG).

Die Aufteilung kann erfolgen nach:

  • Geographischen oder zeitlichen Faktoren
  • Menge und Art der Leistung
  • Verschiedenen Gewerken und Fachbereichen

Um die Option einer Losvergabe offenzuhalten, müssen sowohl die Gesamtleistung als auch die potenziell separat zu vergebenden Lose ausgeschrieben werden.

Praxisbeispiel: Bei einem Schulneubau könnte der Auftraggeber Lose für Rohbau, Fassade, Haustechnik und Elektro bilden. Kleine Baumeisterbetriebe haben bei Losvergabe oft bessere Chancen, weil sie sich auf ein Los konzentrieren können, anstatt den Gesamtauftrag stemmen zu müssen.

Mehr dazu im Beitrag Gesamt- vs. Losvergabe.

Bestbieter oder Billigstbieter: Wie fällt die Zuschlagsentscheidung?

In den Ausschreibungsunterlagen muss vermerkt werden, ob der Zuschlag nach dem Bestbieterprinzip (technisch und wirtschaftlich vorteilhaftestes Angebot) oder nach dem Billigstbieterprinzip (geringstem Preis) erfolgt.

Das Bestbieterprinzip ist verpflichtend in folgenden Fällen:

  • Bei geistigen Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren (nicht anwendbar auf Sektoren-Auftraggeber)
  • Bei funktionaler Leistungsbeschreibung (nicht anwendbar auf Sektoren-Auftraggeber)
  • Bei Bauaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens EUR 1 Million beträgt (bei Sektoren-Auftraggebern: EUR 10 Millionen)

Beim Bestbieterprinzip müssen die Kriterien für die Zuschlagserteilung in der Ausschreibung genannt werden — z. B. Preis, Qualität, technischer Wert, Nachhaltigkeit oder Lieferzeit. Mehr dazu im Beitrag Zuschlagskriterien bei öffentlichen Aufträgen.

Die Eignung des Bieters: Welche Nachweise brauchst du?

Die Eignung des Bieters ist ein essenzieller Aspekt des Vergabeverfahrens. Sie wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

  1. Befugnis: Du brauchst die notwendige rechtliche Befugnis — also die Gewerbeberechtigung als Baumeister gemäß § 99 GewO
  2. Berufliche Zuverlässigkeit: Keine Ausschlussgründe wie rechtskräftige Verurteilungen oder Insolvenzverfahren. Nachweise: Strafregisterbescheinigung, Firmenbuchauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
  3. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Kennzahlen wie Umsatz, Bilanzsumme und Eigenkapital. Eventuell Berufshaftpflichtversicherung oder Bonitätsauskunft
  4. Technische Leistungsfähigkeit: Referenzprojekte, Qualifikation des Personals, technische Ausstattung
  5. Nachweis durch Subunternehmer: Du kannst deine Eignung auch durch die Inanspruchnahme von Subunternehmern nachweisen — diese müssen aber ebenfalls die Anforderungen erfüllen

Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, einen Unternehmer auszuschließen, wenn z. B. eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Unternehmer gravierende Verstöße im Arbeits-, Sozial- oder Umweltrecht begangen hat.

Die ÖNORM A 2050: Vergabe außerhalb des BVergG

Nicht jede Vergabe fällt unter das BVergG. Für Aufträge, die nicht dem Bundesvergabegesetz unterliegen — etwa Vergaben von Privaten oder bestimmten privatrechtlichen Stiftungen — gibt es die ÖNORM A 2050. Diese Verfahrensnorm beschreibt die Grundsätze und das Verfahren der Vergabe, insbesondere in Bezug auf:

  • Die Vorbereitung der Vergabeunterlagen
  • Die Zulassung von Bietern
  • Die Angebotsabgabe
  • Die Auftragserteilung

Die ÖNORM A 2050 enthält ähnliche Regelungen wie das BVergG, jedoch vereinfacht und teilweise abgeändert. Mehr dazu im Beitrag ÖNORM A 2050: Die Vergabenorm im Detail.

Rechtsschutz im Vergaberecht: Was tun bei Fehlern?

Wenn du als Bieter der Meinung bist, dass im Vergabeverfahren Fehler passiert sind, hast du Rechtsschutzmöglichkeiten. Nach der Zuschlagsentscheidung greift die Stillhaltefrist — 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, 15 Tage bei Postweg. In dieser Zeit kannst du die Entscheidung des Auftraggebers bei der Vergabekontrollbehörde anfechten.

Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach dem jeweiligen Vergabekontrollgesetz (auf Bundesebene das BVergGVS, auf Landesebene die jeweiligen Landesgesetze). Mehr dazu im Beitrag Rechtsschutz im Vergaberecht.

Die Leistungsbeschreibung: Konstruktiv oder funktional?

Ein weiteres prüfungsrelevantes Thema ist die Art der Leistungsbeschreibung:

Konstruktive Leistungsbeschreibung (Wegbeschreibung)

Der Auftraggeber legt die gewünschten Eigenschaften, Merkmale und Umsetzungsschritte detailliert fest. Der Auftragnehmer hat wenig Spielraum für Interpretationen. Das Leistungsverzeichnis (LV) und die Bau-SOLL-Beschreibung stammen vom Auftraggeber.

Funktionale Leistungsbeschreibung (Zielbeschreibung)

Der Auftraggeber definiert nur die Ziele und Anforderungen an die Leistung, ohne die konkrete Umsetzung vorzuschreiben. Der Auftragnehmer bringt seine Expertise und Kreativität ein. Die Bau-SOLL-Beschreibung stammt vom Bieter (AN).

Für dich als Baumeister: Bei funktionaler Leistungsbeschreibung hast du mehr gestalterischen Spielraum, trägst aber auch mehr Verantwortung für die technische Lösung. Bei Bauaufträgen über EUR 1 Million ist bei funktionaler LB das Bestbieterprinzip verpflichtend.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das BVergG 2018 regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge in Österreich — Grundsätze sind Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Wirtschaftlichkeit
  • Die Schwellenwerte bestimmen, ob der Ober- oder Unterschwellenbereich gilt — der EU-Schwellenwert für Bauleistungen liegt bei EUR 5.538.000
  • Es gibt vier Hauptverfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren und Direktvergabe
  • Der geschätzte Auftragswert wird ohne USt berechnet und darf nicht künstlich aufgeteilt werden
  • Bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million ist das Bestbieterprinzip verpflichtend
  • Die Eignung wird über Befugnis, Zuverlässigkeit, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachgewiesen
  • Nach der Zuschlagsentscheidung gilt eine Stillhaltefrist (10 bzw. 15 Tage) für den Rechtsschutz
  • Außerhalb des BVergG gilt die ÖNORM A 2050 als Vergabenorm

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Häufig gestellte Fragen zum Vergaberecht in Österreich

Welches Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge in Österreich?

Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch die öffentliche Hand. Es setzt die EU-Vergaberichtlinien in österreichisches Recht um und gilt für Auftraggeber wie Bund, Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Ab welchem Betrag muss eine Bauleistung EU-weit ausgeschrieben werden?

Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge liegt bei EUR 5.538.000 (netto, ohne USt). Ab diesem Wert muss die Vergabe im Oberschwellenbereich mit EU-weiter Bekanntmachung erfolgen. Unterhalb dieses Werts reicht eine österreichweite Bekanntmachung.

Bis zu welchem Betrag ist eine Direktvergabe bei Bauleistungen möglich?

Die reguläre Grenze für die Direktvergabe bei Bauleistungen liegt bei EUR 50.000 (netto). Die Schwellenwerte-Verordnung hatte diesen Wert befristet bis 31.12.2025 auf EUR 100.000 angehoben. Für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung liegt die Grenze bei EUR 500.000.

Was ist der Unterschied zwischen Bestbieter und Billigstbieter?

Beim Billigstbieterprinzip erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag. Beim Bestbieterprinzip werden neben dem Preis auch qualitative Kriterien bewertet — z. B. technischer Wert, Nachhaltigkeit oder Referenzen. Bei Bauaufträgen ab EUR 1 Million ist das Bestbieterprinzip verpflichtend.

Welche Rolle spielt die ÖNORM A 2050 im Vergaberecht?

Die ÖNORM A 2050 regelt die Vergabe von Aufträgen, die nicht dem Bundesvergabegesetz unterliegen — also Vergaben durch private Auftraggeber oder Vergaben unterhalb der Anwendungsschwelle des BVergG. Sie enthält ähnliche Grundsätze wie das BVergG, ist aber einfacher und flexibler gestaltet.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.