Gewinnermittlung: Bilanz vs. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Frage „Wie ermittle ich meinen Gewinn?“ klingt simpel, ist aber steuerlich entscheidend. Je nachdem, welche Methode du verwendest, kann dein Gewinn — und damit deine Steuerlast — in einem Geschäftsjahr unterschiedlich ausfallen. In der Baumeisterprüfung musst du die beiden Hauptmethoden der Gewinnermittlung sicher unterscheiden können: den Vermögensvergleich (Bilanzierung) und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung).

In diesem Beitrag erkläre ich dir, wann welche Methode zum Einsatz kommt, worin die Unterschiede liegen und was das konkret für dich als Baumeister bedeutet.

Welche Gewinnermittlungsmethoden gibt es?

Das EStG kennt drei Methoden zur Gewinnermittlung betrieblicher Einkünfte:

  1. Vermögensvergleich nach § 5 EStG — für buchführungspflichtige Steuerzahler
  2. Vermögensvergleich nach § 4 (1) EStG — für freiwillige Buchführer
  3. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 (3) EStG — das einfachere System

Zusätzlich gibt es die Pauschalierung nach § 17 EStG für bestimmte Kleinunternehmer, die aber für Baumeister in der Praxis selten relevant ist.

Wann muss ich bilanzieren?

Die Buchführungspflicht — und damit die Pflicht zum Vermögensvergleich — ergibt sich aus § 189 UGB. Du musst bilanzieren, wenn:

Pflicht nach § 5 EStG

  • Dein Jahresumsatz 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren übersteigt
  • Du eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) betreibst — unabhängig vom Umsatz
  • Du ein sonstiger Unternehmer mit Buchführungspflicht nach UGB bist

Ausnahme: Freiberufliche Tätigkeiten, außerbetriebliche Einkünfte und Land- & Forstwirtschaftsbetriebe fallen nicht unter § 5 EStG.

Freiwillige Buchführung nach § 4 (1) EStG

Du kannst auch freiwillig bilanzieren, z.B. wenn du:
– Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielst
– Land- & Forstwirt bist mit einem Umsatz über 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

Wann darf ich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verwenden?

Die E/A-Rechnung steht dir offen, wenn:

  • Keine Buchführungspflicht nach UGB besteht
  • Dein Jahresumsatz unter 700.000 Euro liegt (bei Gewerbebetrieben)
  • Du Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielst (unabhängig vom Umsatz)
  • Du einen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb mit Umsatz unter 700.000 Euro führst

Wie funktioniert der Vermögensvergleich (Bilanzierung)?

Beim Vermögensvergleich wird der Gewinn durch den Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt.

Die Formel

 Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
- Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Entnahmen
- Einlagen
= Gewinn / Verlust

Das ergibt sich aus § 4 (1) EStG: „Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.“

Was bedeutet das konkret?

Bei der Bilanzierung werden alle Geschäftsvorfälle erfasst, die das Betriebsvermögen verändern — unabhängig davon, ob eine Zahlung geflossen ist. Das Periodenprinzip gilt: Aufwand und Ertrag werden dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.

Praxis-Beispiel: Du erbringst im Dezember 2026 eine Bauleistung und stellst die Schlussrechnung. Der Bauherr zahlt erst im Februar 2027. Bei der Bilanzierung erfasst du den Ertrag trotzdem im Jahr 2026 — als Forderung. Bei der E/A-Rechnung würde der Ertrag erst 2027 erfasst werden.

Doppelte Buchführung

Die Bilanzierung erfordert eine doppelte Buchführung. Dabei wird jeder Geschäftsvorfall auf mindestens zwei Konten erfasst (Soll und Haben). Am Ende des Wirtschaftsjahres werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellt.

Betriebsvermögen vs. Privatvermögen

Eine wichtige Abgrenzung: Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, zählen zum Betriebsvermögen. Bei Gebäuden gibt es eine Sonderregel:

Betriebliche Nutzung Zuordnung zum Betriebsvermögen Aktivierung
unter 20 % 0 % keine
20–80 % 20–80 % anteilig (20–80 % der Anschaffungskosten)
über 80 % 100 % volle Anschaffungskosten

Wie funktioniert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Die E/A-Rechnung nach § 4 (3) EStG ist das einfachere System. Sie erfasst nur die tatsächlichen Zahlungsströme — also Einnahmen und Ausgaben, die im Kalenderjahr zugeflossen oder abgeflossen sind.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Der zentrale Unterschied zur Bilanzierung: Bei der E/A-Rechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Es zählt der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

  • Einnahmen werden erfasst, wenn das Geld eingeht
  • Ausgaben werden erfasst, wenn das Geld abfließt

Der Gewinn oder Verlust wird am Jahresende als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechnet.

Besonderheiten der E/A-Rechnung

  • Vorauszahlungen betreffen nur das laufende und das darauffolgende Jahr (§ 4 Abs. 6 EStG)
  • Keine Bilanz, keine GuV — nur eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
  • Anlagevermögen muss trotzdem über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (AfA gilt auch bei E/A-Rechnung)
  • Forderungen und Verbindlichkeiten werden nicht erfasst

Praxis-Beispiel: Du kaufst im November 2026 Baumaterial um 20.000 Euro und bezahlst es sofort. Bei der E/A-Rechnung ist das eine Betriebsausgabe im Jahr 2026. Ob du das Material 2026 oder erst 2027 verbaust, spielt keine Rolle. Bei der Bilanzierung müsstest du das Material als Vorrat aktivieren und erst bei Verbrauch als Aufwand erfassen.

Was sind die Hauptunterschiede im Überblick?

Merkmal Vermögensvergleich (Bilanz) E/A-Rechnung
Rechtsgrundlage § 4 (1) / § 5 EStG § 4 (3) EStG
Buchführung Doppelte Buchführung Einfache Aufzeichnungen
Prinzip Periodenprinzip Zufluss-Abfluss-Prinzip
Erfassung Alle Geschäftsvorfälle Nur Zahlungsströme
Forderungen Werden erfasst Werden nicht erfasst
Vorräte Werden aktiviert Sofort Betriebsausgabe
Rückstellungen Möglich Nicht möglich
Ergebnis Bilanz + GuV Einnahmen-Ausgaben-Übersicht
Aufwand Höher Geringer

Welche Methode ist für Baumeister besser?

Die Antwort hängt von deiner Situation ab:

E/A-Rechnung ist sinnvoll, wenn du als Einzelunternehmer mit einem Umsatz unter 700.000 Euro arbeitest. Der Verwaltungsaufwand ist geringer und du hast durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip gewisse Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. kannst du Ausgaben vorziehen oder Einnahmen ins nächste Jahr verschieben).

Bilanzierung ist Pflicht für GmbHs und bei Umsätzen über 700.000 Euro. Sie bietet aber auch Vorteile: Rückstellungen können gewinnmindernd gebildet werden, und die Bilanz gibt dir ein genaueres Bild deiner wirtschaftlichen Lage — was auch bei Kreditverhandlungen mit der Bank hilft.

Absetzung für Abnutzung (AfA) — gilt bei beiden Methoden

Egal ob du bilanzierst oder die E/A-Rechnung verwendest: Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Sie reduziert die Bemessungsgrundlage über die Nutzungsdauer.

Wichtige AfA-Sätze für Baumeister:

Wirtschaftsgut AfA-Satz Nutzungsdauer
Gebäude (betrieblich) 2,5 % p.a. 40 Jahre
Gebäude (Wohnzwecke, vermietet) 1,5 % p.a. 67 Jahre
KFZ (Neuwagen) 12,5 % p.a. 8 Jahre
Maschinen 10–20 % p.a. 5–10 Jahre
Baugeräte (in BGL) BGL-Nutzungsdauer + 50 % variabel

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten unter 1.000 Euro seit 1.1.2023) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 13 EStG).

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Vermögensvergleich (Bilanz): Pflicht bei Umsatz über 700.000 Euro oder bei Kapitalgesellschaften, basiert auf dem Periodenprinzip
  • E/A-Rechnung: Möglich bei Umsatz unter 700.000 Euro, basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip
  • Die Gewinnermittlungsmethode beeinflusst, in welchem Jahr Einnahmen und Ausgaben steuerlich wirksam werden
  • AfA gilt bei beiden Methoden und reduziert die Steuerlast über die Nutzungsdauer
  • Bei der Bilanzierung werden Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst, bei der E/A-Rechnung nicht
  • GmbHs müssen immer bilanzieren, unabhängig vom Umsatz

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Weiterlesen: Steuerrecht für Baumeister: USt, ESt, KöSt verständlich — Unser umfassender Guide zu diesem Thema.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss ein Baumeister bilanzieren?

Ein Baumeister muss bilanzieren, wenn sein Jahresumsatz 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren übersteigt (§ 189 UGB) oder wenn er eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) führt. Unterhalb dieser Schwelle und als Einzelunternehmer kann er die einfachere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verwenden.

Was ist der Unterschied zwischen Zufluss-Abfluss-Prinzip und Periodenprinzip?

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip (E/A-Rechnung) werden Einnahmen und Ausgaben im Jahr der tatsächlichen Zahlung erfasst. Beim Periodenprinzip (Bilanzierung) werden Erträge und Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden — unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Das führt dazu, dass der steuerliche Gewinn in beiden Systemen in einzelnen Jahren unterschiedlich ausfallen kann.

Kann ich als Baumeister freiwillig bilanzieren?

Ja, nach § 4 (1) EStG ist eine freiwillige Buchführung möglich, auch wenn keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Das kann sinnvoll sein, wenn du ein genaueres Bild deiner wirtschaftlichen Lage brauchst — z.B. für Bankgespräche oder zur Vorbereitung auf den Umstieg zur GmbH. Beachte aber, dass ein Wechsel zwischen den Methoden steuerliche Konsequenzen haben kann.

Gelten die gleichen AfA-Sätze bei Bilanz und E/A-Rechnung?

Ja, die AfA (Absetzung für Abnutzung) gilt bei beiden Gewinnermittlungsmethoden. Auch bei der E/A-Rechnung müssen Anlagegüter über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein sofortiger Abzug der gesamten Anschaffungskosten ist nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (unter 1.000 Euro seit 1.1.2023) möglich.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.