KöSt 2026: Körperschaftsteuer für Bauunternehmen

Führst du dein Bauunternehmen als GmbH oder AG, dann zahlst du keine Einkommensteuer auf den Unternehmensgewinn — sondern Körperschaftsteuer (KöSt). Sie ist das Pendant zur Einkommensteuer, nur eben für juristische Personen. In der Baumeisterprüfung wird erwartet, dass du den Unterschied zwischen ESt und KöSt kennst und die Grundzüge der KöSt sicher anwenden kannst.

Hier erfährst du, wie die KöSt funktioniert, welcher Steuersatz aktuell gilt, was das Trennungsprinzip bedeutet und welche Fristen du einhalten musst.

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer (KStG) besteuert das Einkommen von juristischen Personen. Dazu zählen:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Genossenschaften
  • Gemeinnützige Einrichtungen (mit Ausnahmen)

Personengesellschaften (OG, KG) unterliegen nicht der KöSt — hier werden die Gewinne den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen mit der Einkommensteuer besteuert (Durchgriffsprinzip).

Wie hoch ist der KöSt-Satz 2026?

Der KöSt-Satz wurde in den letzten Jahren schrittweise gesenkt:

Jahr KöSt-Satz
bis 2022 25 %
2023 24 %
ab 2024 23 %

Seit dem Kalenderjahr 2024 beträgt die KöSt einheitlich 23 % gemäß § 22 (1) KStG. Das gilt auch für 2026. Im Gegensatz zur progressiven Einkommensteuer ist der KöSt-Satz ein Flat-Rate — er bleibt gleich, egal wie hoch der Gewinn ist.

Für dich als Baumeister bedeutet das: Wenn du dein Unternehmen als GmbH führst und der Gewinn über dem Bereich liegt, in dem der ESt-Spitzensatz von 48 % oder 50 % greift, ist die KöSt von 23 % auf den ersten Blick deutlich günstiger. Aber es gibt einen Haken: das Trennungsprinzip und die Gewinnausschüttung.

Was bedeutet das Trennungsprinzip?

Das Trennungsprinzip ist ein zentrales Konzept der Körperschaftsteuer. Es besagt: Die Kapitalgesellschaft (z.B. deine GmbH) und du als Gesellschafter sind steuerlich getrennte Personen.

Das hat folgende Konsequenzen:

  • Die GmbH hat einen eigenen Gewinn und Verlust
  • Die GmbH kann mit dir als Gesellschafter steuerlich anerkannte Leistungsbeziehungen eingehen (z.B. Geschäftsführergehalt, Miete für dein privates Büro)
  • Gewinne, die in der GmbH verbleiben (thesauriert werden), unterliegen nur der KöSt von 23 %
  • Gewinne, die an dich als Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen zusätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %

Die Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung

Wenn du den Gewinn aus deiner GmbH als Dividende entnimmst, ergibt sich eine zweistufige Besteuerung:

Stufe Betrag Steuer
Gewinn der GmbH 100.000 Euro
KöSt (23 %) -23.000 Euro 23.000 Euro
Verbleibender Gewinn 77.000 Euro
Ausschüttung 77.000 Euro
KESt (27,5 % von 77.000) -21.175 Euro 21.175 Euro
Netto beim Gesellschafter 55.825 Euro 44.175 Euro gesamt

Die effektive Gesamtsteuerbelastung bei voller Ausschüttung beträgt somit rund 44,2 %. Das ist weniger als der ESt-Spitzensatz von 50 %, aber mehr als die mittleren ESt-Stufen.

Prüfungstipp: In der Prüfung wird oft gefragt, wann sich eine GmbH steuerlich lohnt. Die Antwort: Wenn ein wesentlicher Teil des Gewinns im Unternehmen verbleibt (Thesaurierung) oder wenn der Gewinn so hoch ist, dass der ESt-Spitzensatz greifen würde. Bei voller Ausschüttung ist der Vorteil geringer.

Neben der Ausschüttung gibt es für den Gesellschafter-Geschäftsführer eine weitere Möglichkeit, Geld aus der GmbH zu entnehmen: über ein Geschäftsführergehalt. Dieses wird als Betriebsausgabe der GmbH behandelt und mindert den KöSt-pflichtigen Gewinn. Beim Geschäftsführer selbst wird es als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (bei wesentlicher Beteiligung über 25 %) mit dem progressiven ESt-Tarif besteuert. In der Praxis kombinieren viele Baumeister ein angemessenes Geschäftsführergehalt mit einer moderaten Gewinnausschüttung, um die Gesamtsteuerbelastung zu optimieren. Die Angemessenheit des Gehalts muss allerdings einem Fremdvergleich standhalten — das Finanzamt prüft, ob ein fremder Geschäftsführer für die gleiche Tätigkeit ein vergleichbares Gehalt erhalten würde.

Wie unterscheidet sich die KöSt von der ESt?

Merkmal Einkommensteuer (ESt) Körperschaftsteuer (KöSt)
Steuersubjekt Natürliche Personen Juristische Personen
Steuertarif Progressiv (0–50 %) Flat-Rate (23 %)
Gewinnermittlung Vermögensvergleich oder E/A-Rechnung Immer Vermögensvergleich (Bilanz)
Verlustausgleich Horizontal und vertikal möglich Innerhalb der Gesellschaft
Gewinnfreibetrag Ja (bis 45.950 Euro) Nein
Ausschüttungsbesteuerung Entfällt KESt 27,5 % bei Ausschüttung

Ein wesentlicher Unterschied: Bei der GmbH gibt es keinen Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag von 4.500 Euro und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag stehen nur natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Welche Vorauszahlungen und Fristen gelten?

Vorauszahlungen

Die KöSt wird in Quartalsraten vom Finanzamt vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen sind jeweils in der Quartalsmitte fällig:

    1. Februar
    1. Mai
    1. August
    1. November

Die Bemessung orientiert sich hauptsächlich am Vorjahresgewinn. Die endgültige Steuerschuld wird nachträglich berechnet, wobei Differenzen zu Nachzahlungen oder Gutschriften führen können.

KöSt-Erklärung

Die KöSt-Erklärung ist einzureichen:
Papier: bis 30. April des Folgejahres
Elektronisch (FinanzOnline): bis 30. Juni des Folgejahres

Verlustvortrag und Mindest-KöSt

Verlustvortrag

Erzielt deine GmbH in einem Jahr einen Verlust, kann dieser Verlust in zukünftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag gemäß § 8 Abs. 4 KStG). Der Verlustvortrag ist zeitlich unbeschränkt möglich, aber in jedem Jahr nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechenbar. Die restlichen 25 % müssen versteuert werden — das ist die sogenannte Verlustvortragsschranke.

Praxisbeispiel: Deine Bau-GmbH hatte 2025 einen Verlust von 100.000 EUR. Im Jahr 2026 erzielst du einen Gewinn von 200.000 EUR. Du kannst maximal 75 % des Gewinns (= 150.000 EUR) mit dem Verlustvortrag verrechnen. Da dein Verlustvortrag nur 100.000 EUR beträgt, wird der gesamte Verlust verrechnet. Die KöSt-Bemessungsgrundlage beträgt 200.000 – 100.000 = 100.000 EUR. KöSt: 23.000 EUR.

Mindest-KöSt

Kapitalgesellschaften müssen auch dann eine Mindest-KöSt zahlen, wenn sie keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaften. Die Mindest-KöSt beträgt:

Rechtsform Mindest-KöSt pro Jahr
GmbH 500 EUR pro Quartal = 2.000 EUR/Jahr
AG 875 EUR pro Quartal = 3.500 EUR/Jahr

Die Mindest-KöSt ist auf die tatsächliche KöSt-Schuld in Folgejahren anrechenbar. Sie geht also nicht verloren, sondern wird bei künftigen Gewinnen gegenverrechnet.

Welche Ausnahmen von der KöSt gibt es?

Nicht alle juristischen Personen zahlen KöSt. Ausgenommen sind unter anderem:
– Gemeinnützige Einrichtungen
– Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Für gemeinnützige Bauvereinigungen ist das relevant, weil sie im Bereich des sozialen Wohnbaus eine wichtige Rolle spielen und steuerlich begünstigt sind.

Wann lohnt sich eine GmbH für Baumeister?

Die Entscheidung zwischen Einzelunternehmen und GmbH hängt nicht nur von steuerlichen, sondern auch von haftungsrechtlichen und organisatorischen Faktoren ab. Rein steuerlich gesehen:

GmbH ist tendenziell vorteilhaft, wenn:
– Der Gewinn regelmäßig über ca. 60.000-70.000 Euro liegt
– Ein wesentlicher Teil des Gewinns im Unternehmen verbleibt (für Investitionen, Rücklagen)
– Die Haftungsbeschränkung wichtig ist (was bei Bauprojekten oft der Fall ist)

Einzelunternehmen ist tendenziell vorteilhaft, wenn:
– Der Gewinn in den niedrigeren ESt-Stufen liegt
– Du den gesamten Gewinn entnimmst
– Der Gewinnfreibetrag voll ausgenutzt werden kann
– Der Verwaltungsaufwand gering bleiben soll

Details zur Rechtsformwahl findest du im Artikel Baumeister selbstständig machen: Von der Prüfung zum Unternehmen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die KöSt besteuert Gewinne juristischer Personen (GmbH, AG) mit einem Flat-Rate von 23 % (ab 2024, § 22 (1) KStG)
  • Das Trennungsprinzip behandelt die GmbH und den Gesellschafter als getrennte Steuersubjekte
  • Bei Gewinnausschüttung fällt zusätzlich 27,5 % KESt an — effektive Gesamtbelastung ca. 44,2 %
  • Es gibt keinen Gewinnfreibetrag für Kapitalgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften müssen immer bilanzieren (doppelte Buchführung)
  • Vorauszahlungen sind quartalsweise fällig (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.)
  • Die GmbH lohnt sich steuerlich vor allem bei hohen Gewinnen und Thesaurierung

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Weiterlesen: Steuerrecht für Baumeister: USt, ESt, KöSt verständlich — Unser umfassender Guide zu diesem Thema.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer in Österreich 2026?

Die Körperschaftsteuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2024 (und damit auch 2026) einheitlich 23 % gemäß § 22 (1) KStG. Es handelt sich um einen Flat-Rate-Satz, der unabhängig von der Gewinnhöhe gilt. Im Kalenderjahr 2023 lag er noch bei 24 %, davor bei 25 %.

Was ist der Unterschied zwischen KöSt und ESt?

Die Körperschaftsteuer (KöSt) besteuert das Einkommen juristischer Personen wie GmbH und AG mit einem einheitlichen Satz von 23 %. Die Einkommensteuer (ESt) besteuert das Einkommen natürlicher Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) mit einem progressiven Tarif von 0 bis 50 %. Bei der ESt gibt es den Gewinnfreibetrag, bei der KöSt nicht. Dafür ist der KöSt-Satz bei höheren Gewinnen deutlich niedriger als der ESt-Spitzensatz.

Zahlt eine Bau-GmbH Einkommensteuer?

Nein, eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer, nicht Einkommensteuer. Die GmbH ist eine juristische Person und unterliegt dem KStG. Einkommensteuer zahlen nur die Gesellschafter als natürliche Personen — und zwar dann, wenn sie Gehalt (Geschäftsführerbezüge) oder Gewinnausschüttungen (Dividenden) aus der GmbH erhalten. Auf Dividenden fällt 27,5 % Kapitalertragsteuer an.

Muss eine Bau-GmbH immer bilanzieren?

Ja, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind unabhängig von ihrer Umsatzhöhe buchführungspflichtig nach § 189 UGB. Sie müssen eine doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen. Die vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht Kapitalgesellschaften nicht zur Verfügung.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.