Die Baubranche ist eine der wenigen Branchen, die direkt vom Wetter abhängt. Wenn starker Regen, Frost oder Sturm die Arbeit auf der Baustelle unmöglich macht, stellt sich die Frage: Wer zahlt? Genau dafür gibt es das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG). Es stellt sicher, dass Bauarbeiter bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall eine Entschädigung erhalten.
Für dich als angehender Baumeister ist das BSchEG sowohl Prüfungsstoff als auch ein Thema, das dich in der Praxis als Arbeitgeber regelmäßig betrifft.
Was ist das BSchEG und warum gibt es das?
Das BSchEG regelt die Entschädigung von Bauarbeitern, die aufgrund von Schlechtwetter nicht arbeiten können. Der Grundgedanke: Bauarbeiter sollen bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht ihren Lohn verlieren, und gleichzeitig soll die finanzielle Belastung nicht allein beim einzelnen Arbeitgeber liegen.
Das System funktioniert über die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), die auch für die Abwicklung der Schlechtwetterentschädigung zuständig ist. Arbeitgeber zahlen Zuschläge in einen Fonds ein, aus dem die Entschädigungen ausgezahlt werden.
Wann gilt Schlechtwetter im Sinne des BSchEG?
Schlechtwetter im Sinne des BSchEG liegt vor, wenn witterungsbedingte Einflüsse die Fortsetzung der Bauarbeiten unmöglich machen oder die Arbeit für die Arbeitnehmer unzumutbar ist. Typische Schlechtwetter-Situationen:
- Starker oder anhaltender Regen
- Schneefall und Eisbildung
- Frost (je nach Art der Arbeit)
- Sturm und extreme Windverhältnisse
- Extreme Hitze (bei bestimmten Tätigkeiten)
Die Entscheidung, ob Schlechtwetter vorliegt, trifft der Arbeitgeber bzw. die Aufsichtsperson auf der Baustelle. Dabei ist die tatsächliche Auswirkung auf die konkrete Arbeit maßgeblich — nicht das allgemeine Wetter. Eine Innenausbauarbeit kann auch bei Regen fortgesetzt werden, Betonierarbeiten bei Frost dagegen nicht.
Wie funktioniert die Schlechtwetterentschädigung in der Praxis?
Für Arbeitnehmer
Wenn witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann, erhält der Arbeitnehmer eine Schlechtwetterentschädigung, die aus dem BUAK-Fonds gezahlt wird. Die Entschädigung beträgt einen bestimmten Prozentsatz des normalen Stundenlohns.
Für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber musst du:
- Schlechtwetter feststellen und dokumentieren: Wann wurde die Arbeit eingestellt, warum, wie viele Arbeitnehmer sind betroffen?
- Meldung an die BUAK: Die ausgefallenen Stunden fristgerecht melden
- Zuschläge entrichten: Die Schlechtwetter-Zuschläge werden zusammen mit den BUAG-Zuschlägen abgeführt
Schlechtwetterzeiten
Das BSchEG definiert bestimmte Zeiträume, in denen Schlechtwetterentschädigung in Anspruch genommen werden kann. Typischerweise fallen die meisten Schlechtwettertage in die Wintermonate.
Was passiert bei einem Schlechtwetter-Stopp auf der Baustelle?
Praxisbeispiel: Du leitest eine Hochbaustelle. Am Morgen zeigt das Thermometer -8°C, es schneit stark. Die Betonierarbeiten für die Decke können nicht durchgeführt werden.
Dein Vorgehen:
- Du stellst als Aufsichtsperson fest, dass Schlechtwetter vorliegt und die geplanten Arbeiten nicht durchgeführt werden können
- Du prüfst, ob alternative Arbeiten (z.B. Innenausbau in bereits geschlossenen Geschossen) möglich sind
- Für die Arbeitnehmer, die nicht beschäftigt werden können, dokumentierst du den Ausfall
- Du meldest die ausgefallenen Stunden fristgerecht an die BUAK
- Die Arbeitnehmer erhalten ihre Schlechtwetterentschädigung
Welche Pflichten hat der Baumeister als Arbeitgeber?
- Sorgfältige Dokumentation aller witterungsbedingten Arbeitsausfälle
- Fristgerechte Meldung an die BUAK
- Korrekte Abrechnung der Zuschläge
- Prüfung von Alternativen: Bevor Schlechtwetter gemeldet wird, muss geprüft werden, ob die Arbeitnehmer mit anderen Arbeiten beschäftigt werden können
- Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften: Auch bei Grenzwetterverhältnissen gilt der Arbeitnehmerschutz — Arbeitnehmer dürfen bei Gefahr für Leben und Gesundheit nicht zur Arbeit gezwungen werden
Welche Wetterbedingungen gelten als Schlechtwetter?
In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Hier einige typische Szenarien:
Eindeutig Schlechtwetter:
– Temperatur unter -5°C bei Betonierarbeiten im Freien — Beton kann nicht fachgerecht verarbeitet werden
– Windgeschwindigkeiten über 60 km/h — Kranarbeiten müssen eingestellt werden
– Starkregen mit Überschwemmungsgefahr — Arbeiten in Baugruben sind lebensgefährlich
– Schneefall mit mehr als 10 cm Neuschnee — Dacharbeiten und Gerüstarbeiten sind nicht möglich
Kein Schlechtwetter:
– Leichter Regen bei Innenausbauarbeiten — die Arbeiten können fortgesetzt werden
– Temperaturen um den Gefrierpunkt bei Erdarbeiten — die Arbeit ist grundsätzlich möglich
– Bewölkung ohne Niederschlag — kein Grund für Arbeitseinstellung
Grenzfälle:
– Leichter Regen bei Fassadenarbeiten mit Putzauftrag — hier hängt es vom konkreten Putztyp ab
– Temperaturen knapp unter dem Gefrierpunkt bei Mauerarbeiten — je nach Mörteltyp und Mörtelzusatz möglich oder nicht
– Starker Wind bei Arbeiten auf Gerüsten in mehr als 20 m Höhe — auch bei Windstärken unter der offiziellen Grenze kann die Arbeit unzumutbar sein
Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber bzw. bei der Aufsichtsperson. Dabei gilt immer: Im Zweifel hat der Arbeitnehmerschutz Vorrang. Arbeitnehmer dürfen bei Gefahr für Leben und Gesundheit niemals zur Arbeit gezwungen werden.
Was musst du bei der Dokumentation beachten?
Die korrekte Dokumentation ist entscheidend für die Erstattung durch die BUAK. Folgende Informationen musst du festhalten:
- Datum und Uhrzeit der Arbeitseinstellung und -wiederaufnahme
- Witterungsbedingungen (Temperatur, Niederschlag, Wind)
- Betroffene Arbeitnehmer mit Namen und Sozialversicherungsnummern
- Betroffene Arbeiten und warum sie nicht durchgeführt werden konnten
- Prüfung von Alternativen — hast du geprüft, ob andere Arbeiten möglich gewesen wären?
Praxistipp: Führe ein Bautagebuch, in dem du die Witterungsverhältnisse täglich dokumentierst. Das ist nicht nur für die Schlechtwetterentschädigung relevant, sondern auch für Mehrkostenforderungen bei witterungsbedingten Bauzeitverlängerungen.
Welcher Zusammenhang besteht mit der Baustellenplanung?
Schlechtwetter ist ein wesentlicher Faktor bei der Terminplanung am Bau. In der Baukalkulation werden Schlechtwettertage üblicherweise als Pufferzeiten berücksichtigt. Die Anzahl der zu kalkulierenden Schlechtwettertage hängt von der Jahreszeit, der Region und der Art der Arbeiten ab.
Bei der Angebotserstellung solltest du die Schlechtwetter-Zuschläge als Teil der Lohnnebenkosten berücksichtigen. Sie fließen über die Personalkosten in die Baukalkulation ein.
In der Praxis hängt die Anzahl der zu kalkulierenden Schlechtwettertage stark von der Jahreszeit und dem Gewerk ab. Für Rohbauarbeiten im Winter musst du deutlich mehr Puffertage einplanen als für Innenausbauarbeiten im Sommer. Erfahrene Baumeister kalkulieren für Winterbaustellen (November bis Februar) je nach Region mit 5 bis 15 Schlechtwettertagen pro Monat bei Außenarbeiten. Diese Tage musst du im Terminplan berücksichtigen und dem Bauherrn gegenüber transparent kommunizieren.
Prüfungstipp: In der Prüfung wird das BSchEG oft in Zusammenhang mit dem BUAG abgefragt. Merke dir, dass die Schlechtwetterbeiträge als Teil der BUAG-Zuschläge an die BUAK abgeführt werden — es gibt keine separate Stelle dafür. Die Abwicklung läuft komplett über die BUAK. Außerdem wichtig: Bevor Schlechtwetter gemeldet wird, muss der Arbeitgeber prüfen, ob alternative Arbeiten möglich sind. Nur wenn keine zumutbare Alternative besteht, darf Schlechtwetter gemeldet werden.
Ein weiterer praxisrelevanter Aspekt: Schlechtwetterentschädigung und Mehrkostenforderungen nach ÖNORM B 2110 sind zwei verschiedene Dinge. Die Schlechtwetterentschädigung nach BSchEG entschädigt die Arbeitnehmer für den Lohnausfall. Wenn Schlechtwetter aber zu einer Bauzeitverlängerung führt, kannst du als Auftragnehmer zusätzlich eine MKF für die zeitgebundenen Baustellengemeinkosten stellen — sofern die Schlechtwettertage die im Vertrag kalkulierten Tage übersteigen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das BSchEG regelt die Entschädigung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall auf Baustellen
- Die Abwicklung erfolgt über die BUAK
- Arbeitgeber zahlen Zuschläge in einen Fonds, aus dem die Entschädigungen gezahlt werden
- Der Arbeitgeber muss Schlechtwetter feststellen, dokumentieren und fristgerecht bei der BUAK melden
- Vor der Schlechtwetter-Meldung ist zu prüfen, ob alternative Arbeiten möglich sind
- Schlechtwettertage sind in der Terminplanung und Baukalkulation zu berücksichtigen
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist das BSchEG und wer bekommt Schlechtwetterentschädigung?
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) regelt die Entschädigung von Bauarbeitern bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall. Die Entschädigung wird aus einem Fonds der BUAK gezahlt, in den alle Bau-Arbeitgeber Zuschläge einzahlen. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer im Baubereich, die aufgrund von Schlechtwetter nicht arbeiten können.
Wer entscheidet, ob Schlechtwetter vorliegt?
Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber bzw. die Aufsichtsperson auf der Baustelle. Maßgeblich ist die tatsächliche Auswirkung der Witterung auf die konkrete Arbeit, nicht das allgemeine Wetter. Der Arbeitgeber muss den Ausfall dokumentieren und fristgerecht an die BUAK melden.
Muss der Arbeitgeber vor einer Schlechtwetter-Meldung Alternativen prüfen?
Ja, bevor Schlechtwetter gemeldet wird, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Arbeitnehmer mit anderen Arbeiten beschäftigt werden können, die von der Witterung nicht betroffen sind. Nur wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen, wird die Schlechtwetterentschädigung in Anspruch genommen.
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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.