Kommunalsteuer: Was Bau-Arbeitgeber zahlen müssen

Die Kommunalsteuer ist eine der Abgaben, die Bauunternehmer oft unterschätzen. Dabei betrifft sie jeden Arbeitgeber in Österreich und macht immerhin 3 % der gesamten Arbeitslohnsumme aus. Für ein Bauunternehmen mit vielen Mitarbeitern summiert sich das schnell auf einen beachtlichen Betrag.

Hier erfährst du alles, was du zur Kommunalsteuer wissen musst — für die Praxis und für die Baumeisterprüfung.

Was ist die Kommunalsteuer?

Die Kommunalsteuer ist eine Gemeindesteuer, die von Unternehmen in Österreich zu zahlen ist. Geregelt ist sie im Kommunalsteuergesetz (KommStG 1993). Sie gilt für Arbeitslöhne, die innerhalb eines Kalendermonats an Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte gewährt werden.

Die Kommunalsteuer gehört zu den direkten Lohnnebenkosten (DLNK) und fließt in die Baukalkulation ein. Sie ist eine der Abgaben, die du als Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn deiner Mitarbeiter abführen musst.

Wie hoch ist die Kommunalsteuer und wie wird sie berechnet?

Die Kommunalsteuer beträgt 3 % und wird auf Basis der Summe der Arbeitslöhne berechnet.

Bemessungsgrundlage ist die Summe aller Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der Betriebsstätte im jeweiligen Kalendermonat gewährt werden. Dazu zählen:

  • Löhne und Gehälter
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Sachbezüge
  • Überstundenentgelte

Praxisbeispiel: Dein Bauunternehmen hat 20 Mitarbeiter mit einer monatlichen Bruttolohnsumme von insgesamt 80.000 EUR. Die Kommunalsteuer beträgt: 80.000 EUR x 3 % = 2.400 EUR pro Monat, also 28.800 EUR pro Jahr. Bei den typischen Personalkosten eines Bauunternehmens ist das ein relevanter Posten.

Was gilt als Betriebsstätte im Baugewerbe?

Das ist im Baugewerbe eine besonders wichtige Frage, weil Baustellen eine Sonderrolle spielen.

Eine Betriebsstätte umfasst feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Im Baugewerbe gilt die besondere Regel:

Bauausführungen, die länger als sechs Monate dauern, begründen ebenfalls eine Betriebsstätte.

Das hat Konsequenzen: Wenn du eine Großbaustelle in einer anderen Gemeinde betreibst, die länger als sechs Monate dauert, musst du die Kommunalsteuer für die dort beschäftigten Arbeiter an diese Gemeinde entrichten — nicht an die Gemeinde deines Firmensitzes.

Für dich als Baumeister bedeutet das: Bei Projekten in verschiedenen Gemeinden musst du genau prüfen, an welche Gemeinde die Kommunalsteuer abzuführen ist.

In der Praxis wird die Sechs-Monats-Frist oft unterschätzt. Die Dauer einer Bauausführung bezieht sich auf die gesamte Baustellenpräsenz — von der Baustelleneinrichtung bis zur Räumung. Auch Unterbrechungen (z. B. durch Winterpause) werden in der Regel nicht abgezogen, solange die Baustelle eingerichtet bleibt. Wenn du also im Oktober eine Baustelle einrichtest, im Dezember die Arbeiten unterbrichst und im März fortfährst, zählt die gesamte Zeit ab Oktober. Sobald die sechs Monate überschritten werden, musst du die Kommunalsteuer rückwirkend an die Baustellengemeinde entrichten. Eine saubere Dokumentation der Baustellendauer und der dort eingesetzten Arbeitskräfte ist daher unverzichtbar.

Wann und an wen muss die Kommunalsteuer entrichtet werden?

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer monatlich zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats an die erhebungsberechtigte Gemeinde (Betriebsstättengemeinde) zu entrichten.

Der Unternehmer ist selbst für die korrekte Berechnung und fristgerechte Zahlung verantwortlich. Es gibt keinen Bescheid vom Finanzamt — du musst die Kommunalsteuer eigenständig ermitteln und abführen.

Welche Freibeträge gibt es?

Für die Kommunalsteuer gibt es einen monatlichen Freibetrag von 1.500 EUR pro Gemeinde. Das bedeutet: Wenn die Bemessungsgrundlage (Lohnsumme) in einer Gemeinde unter 1.500 EUR liegt, fällt keine Kommunalsteuer an. Für größere Bauunternehmen spielt dieser Freibetrag in der Praxis keine Rolle.

Wie fließt die Kommunalsteuer in die Baukalkulation ein?

In der Baukalkulation nach ÖNORM B 2061 wird die Kommunalsteuer als Teil der direkten Lohnnebenkosten (DLNK) erfasst. Konkret wird sie gemeinsam mit dem DG-Zuschlag FLAF und der Dienstgeberabgabe als Aufschlag auf die abgabepflichtigen Personalkosten berücksichtigt.

In der WKO-Musterkalkulation der Lohnnebenkosten sind die Kommunalsteuer (3 %) und der DG-Zuschlag bereits in den DLNK enthalten. Die Summe der DLNK inklusive Kommunalsteuer beträgt rund 29,01 %.

Mehr zur Gesamtstruktur der Lohnnebenkosten findest du im Artikel Lohnnebenkosten im Bau. Die vollständige Kalkulation wird im K3-Blatt behandelt.

Praxisbeispiel: Kommunalsteuer bei mehreren Baustellen

Stell dir vor, dein Bauunternehmen hat den Firmensitz in Wien und betreibt gleichzeitig drei Baustellen:

Baustelle 1 — Wien (4 Monate Dauer):
– 8 Arbeiter, Lohnsumme 40.000 EUR/Monat
– Dauer unter 6 Monaten –> keine eigene Betriebsstätte
– Kommunalsteuer geht an die Gemeinde Wien (Firmensitz)

Baustelle 2 — Korneuburg, NÖ (10 Monate Dauer):
– 12 Arbeiter, Lohnsumme 60.000 EUR/Monat
– Dauer über 6 Monate –> eigene Betriebsstätte in Korneuburg
– Kommunalsteuer: 60.000 x 3 % = 1.800 EUR/Monat an die Gemeinde Korneuburg

Baustelle 3 — Mödling, NÖ (8 Monate Dauer):
– 6 Arbeiter, Lohnsumme 30.000 EUR/Monat
– Dauer über 6 Monate –> eigene Betriebsstätte in Mödling
– Kommunalsteuer: 30.000 x 3 % = 900 EUR/Monat an die Gemeinde Mödling

Büro Wien (Verwaltung):
– 5 Angestellte, Gehaltssumme 25.000 EUR/Monat
– Kommunalsteuer Wien: (25.000 + 40.000) x 3 % = 1.950 EUR/Monat

Die korrekte Zuordnung der Kommunalsteuer zu den einzelnen Gemeinden erfordert eine saubere Arbeitszeitdokumentation. Ein häufiger Fehler ist, die Kommunalsteuer pauschal an die Firmensitzgemeinde abzuführen — das führt bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen.

Die Kommunalsteuer in der Baumeisterprüfung

In der Prüfung wird häufig gefragt:

  • Was ist die Kommunalsteuer, wie hoch ist sie und wer ist zahlungspflichtig?
  • An wen ist die Kommunalsteuer zu entrichten?
  • Wann begründet eine Baustelle eine eigene Betriebsstätte?

Profi-Tipp: Merke dir die drei Kernpunkte: 3 % auf Arbeitslöhne, an die Betriebsstättengemeinde, bis zum 15. des Folgemonats. Und vergiss die Sechs-Monats-Regel für Baustellen nicht.

Kommunalsteuer und Lehrlinge

Ein praxisrelevanter Aspekt: Auch die Löhne von Lehrlingen unterliegen der Kommunalsteuer. Da Bauunternehmen häufig Lehrlinge beschäftigen und die Lehrlingsausbildung im Vergaberecht als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden kann, ist die korrekte Erfassung der Lehrlingslöhne in der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage wichtig.

Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung

Werden dir als Bauunternehmer Arbeitskräfte von einem Personalüberlasser zur Verfügung gestellt, ist die Kommunalsteuer vom Überlasser abzuführen — nicht von dir als Beschäftiger. Die überlassenen Arbeitskräfte werden der Betriebsstätte des Überlassers zugerechnet.

Das ändert sich allerdings, wenn der Überlasser keine inländische Betriebsstätte hat: In diesem Fall schuldet der Beschäftiger (also du) die Kommunalsteuer für die überlassenen Arbeitskräfte.

Abgrenzung zur Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer)

In Wien gibt es zusätzlich zur Kommunalsteuer die Dienstgeberabgabe (umgangssprachlich „U-Bahn-Steuer“). Sie beträgt einen fixen Betrag pro Dienstnehmer pro angefangenem Kalendermonat. Die Dienstgeberabgabe wird nur in Wien erhoben und fließt in die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs ein. In der Baukalkulation wird sie als Teil der WPNK (Weitere Personalnebenkosten) im K3-Blatt erfasst.

Zusammenfassung der Kommunalsteuer im Kontext der Lohnnebenkosten

Die Kommunalsteuer ist nur eine von vielen Abgaben, die du als Arbeitgeber auf die Arbeitslöhne entrichten musst. Im Gesamtbild der Lohnnebenkosten sieht die Einordnung so aus:

Abgabe Satz Kategorie im K3-Blatt
SV-Beiträge (PV, KV, UV, AV) ca. 21,48 % DLNK (Zeile 12)
FLAF + DG-Zuschlag ca. 4,10 % DLNK (Zeile 12)
Wohnbauförderung 0,50 % DLNK (Zeile 12)
Schlechtwetterentschädigung 0,70 % DLNK (Zeile 12)
Kommunalsteuer 3,00 % DLNK oder WPNK (Zeile 14)
Wiener DG-Abgabe fix pro DN WPNK (Zeile 14)

Insgesamt machen die DLNK rund 29 % des Bruttolohns aus. Dazu kommen die ULNK (rund 95 %) für bezahlte Nichtarbeitszeiten. Das ergibt in Summe Personalkosten, die etwa das Doppelte bis Dreifache des Bruttolohns betragen. Die Kommunalsteuer ist dabei ein fixer Bestandteil der DLNK und muss in jeder Baukalkulation berücksichtigt werden

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kommunalsteuer = 3 % der Arbeitslohnsumme (Gemeindesteuer)
  • Bemessungsgrundlage: alle Arbeitslöhne inkl. Sonderzahlungen und Sachbezüge
  • Fällig bis zum 15. des Folgemonats an die Betriebsstättengemeinde
  • Baustellen über 6 Monate begründen eine eigene Betriebsstätte
  • Fließt als Teil der DLNK in die Baukalkulation ein
  • Monatlicher Freibetrag von 1.500 EUR pro Gemeinde

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Weiterlesen: Steuerrecht für Baumeister: USt, ESt, KöSt verständlich — Unser umfassender Guide zu diesem Thema.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Kommunalsteuer in Österreich?

Die Kommunalsteuer beträgt in Österreich einheitlich 3 % und wird auf die Summe der Arbeitslöhne berechnet, die an Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte gewährt werden. Sie ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Betriebsstättengemeinde zu entrichten.

Wann begründet eine Baustelle eine Betriebsstätte für die Kommunalsteuer?

Im Baugewerbe begründen Bauausführungen, die länger als sechs Monate dauern, eine eigene Betriebsstätte. Das bedeutet, dass die Kommunalsteuer für die dort beschäftigten Arbeiter an die Gemeinde der Baustelle zu entrichten ist — nicht an die Gemeinde des Firmensitzes.

Wer muss die Kommunalsteuer bezahlen?

Die Kommunalsteuer muss von jedem Unternehmen in Österreich bezahlt werden, das Dienstnehmer in einer inländischen Betriebsstätte beschäftigt. Der Unternehmer ist für die selbstständige Berechnung und fristgerechte Abführung verantwortlich. Es gibt einen monatlichen Freibetrag von 1.500 EUR pro Gemeinde.

Wie wird die Kommunalsteuer in der Baukalkulation berücksichtigt?

Die Kommunalsteuer wird in der Baukalkulation als Teil der direkten Lohnnebenkosten (DLNK) im K3-Blatt erfasst. Sie wird als prozentualer Aufschlag (3 %) auf die abgabepflichtigen Personalkosten berechnet und fließt so in den Mittellohnpreis und letztlich in die Angebotspreise ein.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.