BUAG: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Im Baubereich wechseln Arbeitnehmer häufig den Arbeitgeber — oft sogar mehrmals im Jahr. Genau für diese Besonderheit wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geschaffen. Es stellt sicher, dass Bauarbeiter trotz wechselnder Arbeitgeber ihre Urlaubs- und Abfertigungsansprüche nicht verlieren.

Für dich als angehender Baumeister ist das BUAG aus zwei Gründen relevant: erstens als Prüfungsstoff in Modul 3, und zweitens als praktisches Regelwerk, das du als Arbeitgeber im Baubereich kennen musst. In diesem Beitrag bekommst du die Grundlagen, die du für beides brauchst.

Was ist das BUAG und warum gibt es ein eigenes Gesetz für Bauarbeiter?

Das BUAG regelt die besonderen sozialrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern im Baubereich. Der Grundgedanke ist einfach: Weil Bauarbeiter aufgrund der Projektstruktur häufig den Arbeitgeber wechseln, werden Urlaubs- und Abfertigungsansprüche nicht beim einzelnen Arbeitgeber angesammelt, sondern bei einer zentralen Stelle — der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

Das System funktioniert so: Jeder Arbeitgeber im Baubereich zahlt Zuschläge in die BUAK ein. Der Arbeitnehmer sammelt über alle Arbeitgeber hinweg Beschäftigungswochen an, die für den Urlaubsanspruch und die Abfertigung relevant sind.

Für wen gilt das BUAG?

Das BUAG gilt für Arbeitnehmer in Betrieben, die überwiegend Tätigkeiten ausüben, die dem Baubereich zuzuordnen sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Hoch- und Tiefbau
  • Straßenbau
  • Brückenbau
  • Zimmerergewerbe
  • Steinmetzgewerbe
  • Pflasterergewerbe
  • Dachdeckergewerbe
  • Diverse weitere Baunebengewerbe

Nicht erfasst sind unter anderem Angestellte, Lehrlinge in den ersten drei Lehrmonaten und Arbeitnehmer, die ausschließlich in der Verwaltung tätig sind.

Prüfungstipp: In der Prüfung wird gerne nach der Abgrenzung gefragt. Merke dir: Das BUAG gilt für Arbeiter in Baubetrieben — nicht für Angestellte, nicht für Lehrlinge in den ersten drei Monaten und nicht für reine Verwaltungskräfte. Die Frage „Gilt das BUAG für den Büroangestellten einer Baufirma?“ kommt regelmäßig vor — die Antwort ist nein. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit und der Betriebszweck des Unternehmens. Ein Unternehmen muss überwiegend Bautätigkeiten ausüben, damit das BUAG zur Anwendung kommt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber der BUAK?

Als Baumeister und Arbeitgeber hast du folgende Pflichten:

  • Anmeldung: Jeden Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn bei der BUAK anmelden
  • Abmeldung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der vorgeschriebenen Frist
  • Zuschlagszahlung: Die vorgeschriebenen Zuschläge fristgerecht an die BUAK entrichten
  • Dokumentation: Lohnnachweise und Beschäftigungsdaten korrekt an die BUAK übermitteln

Die Zuschläge werden als Prozentsatz des Bruttolohns berechnet und umfassen Anteile für Urlaubsentgelt, Abfertigung und Verwaltungskosten.

Praxisbeispiel: Du stellst einen Maurer für ein Wohnbauprojekt ein. Noch vor seinem ersten Arbeitstag meldest du ihn bei der BUAK an. Monatlich führst du die BUAG-Zuschläge ab. Wenn der Maurer nach Projektende zu einem anderen Bauunternehmen wechselt, nimmt er seine angesammelten Beschäftigungswochen mit.

Wie funktioniert der Urlaubsanspruch nach dem BUAG?

Der Urlaubsanspruch nach dem BUAG unterscheidet sich grundlegend vom allgemeinen Urlaubsgesetz. Entscheidend sind die sogenannten Beschäftigungswochen, die über alle Arbeitgeber hinweg bei der BUAK angesammelt werden.

Das Urlaubsentgelt wird nicht vom aktuellen Arbeitgeber, sondern von der BUAK ausbezahlt. Der Arbeitnehmer beantragt seinen Urlaub beim Arbeitgeber, und die BUAK zahlt das Urlaubsentgelt direkt aus.

Der Urlaubsanspruch im Detail

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Dauer der angesammelten Beschäftigungswochen:

  • Nach 52 Beschäftigungswochen (entspricht etwa einem Jahr): Anspruch auf den vollen Jahresurlaub
  • Die Beschäftigungswochen können bei verschiedenen Arbeitgebern gesammelt werden
  • Der Urlaubsanspruch verfällt nicht beim Wechsel des Arbeitgebers

Praxisbeispiel: Ein Maurer arbeitet von Jänner bis Juni bei Baufirma A, von Juli bis September bei Baufirma B und ab Oktober bei Baufirma C. Alle drei Arbeitgeber zahlen BUAG-Zuschläge an die BUAK. Der Maurer sammelt bei allen drei Arbeitgebern Beschäftigungswochen und kann seinen vollen Urlaub bei der BUAK beantragen — unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber er gerade beschäftigt ist.

Abfertigung nach dem BUAG

Auch die Abfertigung wird über die BUAK abgewickelt. Für Arbeitnehmer, die unter das System der Abfertigung Alt fallen, sammeln sich die Abfertigungsansprüche bei der BUAK an. Für neuere Arbeitsverhältnisse gilt das System der Abfertigung Neu (Betriebliche Vorsorgekasse), das parallel zum BUAG-System läuft.

Die Abfertigungsbeiträge werden als Teil der BUAG-Zuschläge vom Arbeitgeber entrichtet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — sofern ein Abfertigungsanspruch besteht — zahlt die BUAK die Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer aus.

Wie läuft die Zuschlagszahlung in der Praxis ab?

Die Zuschlagszahlung ist für dich als Baumeister und Arbeitgeber eine der wichtigsten laufenden Pflichten. Die Zuschläge setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Urlaubszuschlag: Für die Finanzierung der Urlaubsentgelte
  • Abfertigungsbeitrag: Für die Abfertigungsansprüche (Abfertigung Alt)
  • Schlechtwetterbeitrag: Für die Schlechtwetterentschädigung
  • Verwaltungskostenbeitrag: Für die Verwaltung der BUAK

Die Zuschläge werden als Prozentsatz des Bruttolohns berechnet und sind monatlich an die BUAK abzuführen. Die genauen Prozentsätze werden von der BUAK festgelegt und regelmäßig angepasst.

Für dich als Baumeister ist es wichtig zu verstehen, dass die BUAG-Zuschläge einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Sie machen einen wesentlichen Teil der Lohnnebenkosten aus und müssen bei jeder Kalkulation berücksichtigt werden. Wenn du die Zuschläge vergisst oder zu niedrig ansetzt, kann das den Unterschied zwischen einem profitablen und einem verlustbringenden Projekt ausmachen. Die aktuelle Höhe der Zuschläge findest du auf der Webseite der BUAK — sie werden regelmäßig angepasst und können sich von Jahr zu Jahr ändern.

Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Die BUAG-Zuschläge sind auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen fällig. Es gibt keine Bagatellgrenze. Selbst wenn du einen Hilfsarbeiter nur für zwei Tage einstellst, musst du ihn bei der BUAK anmelden und die Zuschläge abführen. Das vergessen viele Baumeister bei der Personalplanung für kurze Einsätze.

Praxistipp: Kalkuliere die BUAG-Zuschläge bereits bei deiner Angebotserstellung ein. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Lohnnebenkosten und können einen erheblichen Teil der Personalkosten ausmachen. In den K-Blättern der Baukalkulation werden sie als Teil der Personalzusatzkosten berücksichtigt.

Welche Sonderfälle gibt es beim BUAG?

Entsendung von Arbeitnehmern

Wenn ausländische Unternehmen Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, gelten besondere Regelungen. Die entsendenden Unternehmen müssen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Zuschläge an die BUAK entrichten. Das dient dem Schutz vor Lohn- und Sozialdumping.

Kurzfristige Beschäftigung

Auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen — etwa bei projektbezogenen Hilfsarbeiten — gelten die BUAG-Pflichten. Es gibt keine Mindestbeschäftigungsdauer, ab der die Anmeldepflicht greift. Jeder Arbeitnehmer im Baubereich muss vor dem ersten Arbeitstag bei der BUAK angemeldet werden.

Was bedeutet die Baustellendatenbank nach § 31a BUAG?

Seit 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen gemäß BauKG elektronisch über die Baustellendatenbank eingereicht werden. Diese Datenbank wird von der BUAK geführt und dient der Transparenz und Kontrolle im Baubereich.

Die Baustellendatenbank erfasst unter anderem:

  • Vorankündigungen gemäß BauKG
  • Angaben zu den auf der Baustelle tätigen Unternehmen
  • Beschäftigtendaten

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das BUAG?

Verstöße gegen die Melde- und Beitragspflichten können empfindliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Zusätzlich können Nachzahlungen und Verzugszinsen anfallen. Die BUAK führt regelmäßige Kontrollen durch, auch in Zusammenarbeit mit der Finanzpolizei und dem Arbeitsinspektorat.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das BUAG sichert Urlaubs- und Abfertigungsansprüche von Bauarbeitern über wechselnde Arbeitgeber hinweg
  • Die BUAK ist die zentrale Stelle für die Verwaltung dieser Ansprüche
  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn bei der BUAK anmelden und Zuschläge abführen
  • Urlaubsentgelt wird von der BUAK ausbezahlt, nicht vom Arbeitgeber
  • Seit 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch über die Baustellendatenbank erfolgen
  • Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen geahndet

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen BUAG und dem allgemeinen Urlaubsgesetz?

Das BUAG wurde speziell für den Baubereich geschaffen, weil Bauarbeiter häufig den Arbeitgeber wechseln. Im Gegensatz zum allgemeinen Urlaubsgesetz werden die Urlaubsansprüche nicht beim einzelnen Arbeitgeber, sondern bei der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) zentral angesammelt und von dort ausbezahlt.

Wer muss Arbeitnehmer bei der BUAK anmelden?

Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der überwiegend Bautätigkeiten ausübt, muss seine Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn bei der BUAK anmelden und die vorgeschriebenen Zuschläge fristgerecht entrichten.

Was ist die Baustellendatenbank gemäß § 31a BUAG?

Die Baustellendatenbank wird von der BUAK geführt und dient seit 1. Jänner 2019 als elektronische Plattform für die Einreichung von Vorankündigungen gemäß BauKG. Sie erfasst auch Angaben zu den auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Beschäftigtendaten.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.