Übernahme und Abnahme nach ÖNORM B 2110

Die Übernahme ist einer der wichtigsten Momente im gesamten Bauprojekt. Ab diesem Zeitpunkt geht das Risiko auf den Bauherrn über, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen und dein Anspruch auf Bezahlung wird fällig. Ein Fehler bei der Übernahme kann dich teuer zu stehen kommen — oder dir wertvolle Rechte sichern.

In diesem Beitrag erkläre ich dir, wie die Übernahme nach ÖNORM B 2110 funktioniert, welche zwei Varianten es gibt und welche Rechtsfolgen sie auslöst.

Was ist der Unterschied zwischen Übernahme und Abnahme?

Im österreichischen Sprachgebrauch werden „Übernahme“ und „Abnahme“ oft synonym verwendet. Die ÖNORM B 2110 spricht von Übernahme — dem Akt, bei dem der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung in seinen Besitz übernimmt.

Die Übernahme ist kein bloßer formaler Akt. Sie ist ein Rechtsakt mit weitreichenden Konsequenzen — für beide Seiten.

Wie funktioniert die förmliche Übernahme?

Die förmliche Übernahme ist der empfohlene Weg. So läuft sie ab:

Schritt 1: Du teilst dem Auftraggeber schriftlich mit, dass die Arbeiten fertiggestellt sind.

Schritt 2: Der Auftraggeber hat dann 1 Monat Zeit, die Leistung zu prüfen und zu übernehmen — oder sie abzulehnen.

Schritt 3: Bei der Übernahme wird eine Niederschrift erstellt. Darin werden festgehalten:
– Auffällige Mängel (nicht alle, sondern die sofort sichtbaren)
– Leistungsfristen
– Vertragsstrafen
– Alles, was für die Zukunft relevant ist

Diese Niederschrift ist dein Beweis: „Ja, ich habe die Leistung erbracht, der Auftraggeber hat das zur Kenntnis genommen.“

Wichtig: Wenn der Auftraggeber ohne ernsthaften Grund nicht innerhalb der 1-Monats-Frist reagiert — weder übernimmt noch ablehnt — gilt die Übernahme automatisch als erfolgt. Das schützt dich davor, ewig in der Schwebe zu hängen.

Was ist die formlose Übernahme?

Die formlose Übernahme erfolgt ohne schriftliche Anmeldung oder Niederschrift. Sie tritt ein, wenn der Auftraggeber die Leistung tatsächlich in Besitz nimmt — also das Bauwerk nutzt, bezieht oder anderweitig darüber verfügt.

Auch eine vorzeitige Nutzung durch den AG gilt als formlose Übernahme. Wenn der Bauherr die Wohnung schon einrichtet, obwohl die Bauzeit offiziell noch läuft — das ist eine formlose Übernahme.

Praxistipp: Die formlose Übernahme ist für dich riskant, weil sie schwer zu beweisen ist. Strebe immer die förmliche Übernahme an — mit Niederschrift und Dokumentation.

Wann kann der Auftraggeber die Übernahme verweigern?

Der AG kann die Übernahme nicht einfach ohne Grund ablehnen. Die Verweigerung ist nur zulässig bei:

  • Mängeln, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen — also nicht bei Kleinigkeiten, sondern bei echten Funktionsproblemen
  • Fehlenden wichtigen Unterlagen — z. B. Prüfberichte, Zertifikate

Kleinere Baumängel werden in der Übernahmeniederschrift festgehalten und müssen nachgebessert werden — sie berechtigen aber nicht zur Verweigerung der Übernahme.

Bei Verweigerung kann der AG einen Einbehalt vornehmen — maximal das Dreifache der Kosten einer Ersatzvornahme. Du kannst diesen Einbehalt durch eine Bankgarantie oder Versicherung ablösen.

Welche Rechtsfolgen hat die Übernahme?

Die Übernahme löst vier entscheidende Rechtsfolgen aus:

1. Die Leistung gilt als erbracht

Das ist der formale Abschluss. Ab jetzt bist du von deiner Leistungspflicht befreit (abgesehen von Mängelbehebung).

2. Gefahrübergang

Bis zur Übernahme trägst du als AN das Risiko für Schäden an der Baustelle — auch für beigestellte Materialien. Ab der Übernahme geht dieses Risiko auf den AG über. Wenn jetzt ein Brand ausbricht, ist das sein Problem, nicht deins.

Ausnahme: Bei einem unabwendbaren Ereignis (Hochwasser, Erdbeben), das du nicht hättest verhindern können, trägt der AG das Risiko auch schon vor der Übernahme.

3. Gewährleistungsfrist beginnt

Ab der Übernahme läuft die Gewährleistungsfrist — 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt die Vermutung, dass ein auftretender Mangel schon bei der Übernahme vorhanden war.

4. Entgeltanspruch wird fällig

Ab der Übernahme hast du das Recht auf Bezahlung. Die Schlussrechnung muss innerhalb von zwei Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung gelegt werden.

Praxisszenario: Übernahme eines Wohnbauprojekts

Du hast ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten fertiggestellt. So läuft die förmliche Übernahme in der Praxis ab:

Zwei Wochen vor dem Termin: Du meldest dem Auftraggeber schriftlich die Fertigstellung. Du nennst einen konkreten Termin für die Übernahmebegehung.

Am Tag der Übernahme: Der AG, du als AN, der Planer und eventuell ein Sachverständiger gehen gemeinsam durch das gesamte Gebäude. Sie prüfen alle Wohnungen, das Stiegenhaus, den Kellerbereich, die Fassade, die Außenanlagen.

Während der Begehung: Es werden mehrere Punkte festgestellt:
– Wohnung 3: Fliese im Bad hat einen Sprung (auffälliger Mangel)
– Stiegenhaus: Geländer im 2. OG wackelt leicht (auffälliger Mangel)
– Fassade: Alles in Ordnung
– Tiefgarage: Markierungen fehlen noch (offene Restleistung)

Niederschrift: Alle auffälligen Mängel und offenen Punkte werden in der Übernahmeniederschrift dokumentiert. Die Niederschrift wird von beiden Seiten unterschrieben.

Ergebnis: Die Übernahme wird erklärt — trotz der Mängel. Die Mängel beeinträchtigen die Gebrauchsfähigkeit nicht erheblich, daher kann der AG die Übernahme nicht verweigern. Du verpflichtest dich, die Mängel innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben.

Dein Vorteil: Ab jetzt läuft die Gewährleistungsfrist, das Risiko geht auf den AG über, und du kannst deine Schlussrechnung legen.

Typische Fehler bei der Übernahme

Fehler 1: Keine förmliche Übernahme verlangen. Manche Baumeister freuen sich einfach, dass der Bauherr einzieht, und vergessen die förmliche Übernahme. Das Problem: Ohne Niederschrift fehlt dir der Beweis, in welchem Zustand das Bauwerk bei Übergabe war.

Fehler 2: Mangelliste zu ungenau. Einträge wie „diverse Mängel im Bad“ sind wertlos. Dokumentiere genau: Was, wo, wie. Am besten mit Fotos.

Fehler 3: Auffällige Mängel übersehen. Mängel, die bei der Übernahme auffällig waren und nicht in der Niederschrift stehen, gelten nach der Übernahme als genehmigt. Der AG kann sie später nicht mehr rügen.

Prüfungstipp: Die Übernahme ist eines der zentralen Themen in der Prüfung. Merke dir die vier Rechtsfolgen: Leistung gilt als erbracht, Gefahrübergang auf den AG, Gewährleistungsfrist beginnt, Entgeltanspruch wird fällig. Besonders gerne wird die Frage gestellt, was passiert, wenn der AG nicht innerhalb der 1-Monats-Frist reagiert — die Antwort: Die Übernahme gilt automatisch als erfolgt. Diese Fiktion schützt dich als AN davor, dass der AG die Übernahme endlos hinauszögert.

In der Praxis solltest du die förmliche Übernahme aktiv einfordern — nicht passiv darauf warten, dass der AG sich meldet. Schicke die schriftliche Fertigstellungsmeldung per Einschreiben oder nachweisbar per E-Mail, damit du den Zeitpunkt dokumentieren kannst. Ab diesem Datum läuft die 1-Monats-Frist für den AG. Wenn du die Fertigstellung nur mündlich mitteilst, hast du im Streitfall kein Beweismittel für den Fristbeginn.

Ein weiterer Aspekt, der bei der Prüfung vorkommt: Die formlose Übernahme durch vorzeitige Nutzung. Wenn der Bauherr die Wohnungen schon einrichtet oder bezieht, obwohl keine förmliche Übernahme stattgefunden hat, gilt das als formlose Übernahme mit allen Rechtsfolgen. Dokumentiere solche Situationen sofort — sie sind dein Beweis, dass der Gefahrübergang stattgefunden hat.

Was passiert mit dem Haftungsrücklass nach der Übernahme?

Bei der Übernahme wird der bisherige Deckungsrücklass (5 % bei Abschlagsrechnungen) durch den Haftungsrücklass (2 % aus der Schlussrechnung) ersetzt. Der Haftungsrücklass dient als Sicherheit während der Gewährleistungsfrist und muss einen Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist freigegeben werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Förmliche Übernahme: Schriftliche Anmeldung, 1 Monat Prüffrist, Niederschrift — der empfohlene Weg
  • Formlose Übernahme: AG nimmt Leistung in Besitz (auch vorzeitige Nutzung) — schwer zu beweisen
  • Keine Reaktion des AG in 1 Monat: Übernahme gilt automatisch als erfolgt
  • Verweigerung nur bei erheblichen Mängeln oder fehlenden Unterlagen
  • Rechtsfolgen: Leistung erbracht, Gefahrübergang, Gewährleistungsfrist beginnt, Entgelt fällig
  • Haftungsrücklass: 2 % bis Ende der Gewährleistungsfrist

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange hat der Auftraggeber Zeit für die Übernahme?

Nach der schriftlichen Fertigstellungsmeldung hat der AG 1 Monat Zeit, die Leistung zu prüfen und zu übernehmen oder abzulehnen. Reagiert er nicht, gilt die Übernahme automatisch als erfolgt.

Was passiert bei der Übernahme mit dem Risiko?

Ab der Übernahme geht das Risiko für Schäden vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über (Gefahrübergang). Gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

Kann der Bauherr die Übernahme wegen kleiner Mängel verweigern?

Nein, kleine Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Sie werden in der Übernahmeniederschrift festgehalten und müssen nachgebessert werden. Die Verweigerung ist nur bei Mängeln zulässig, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.


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Über den Autor: Bmstr. Dipl.-Ing. Edris Paknehad ist Gründer und Geschäftsführer der PAK Immobilien Bildungs GmbH. Als TU-Wien-Absolvent und erfahrener Baumeister mit Expertise in Infrastruktur, Wohnbau und Bauaufsicht bereitet er angehende Baumeister gezielt auf die Befähigungsprüfung vor.